GmbH-Geschäftführer: Kein Anspruch auf datenschutzfreundlichen Handelsregister-Eintrag

Kein Anpruch auf anonymen Handelsregistereintrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Geschäftsführer von Gesellschaften sich mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister abfinden müssen, selbst wenn sie sich dadurch gefährdet sehen (Beschluss, II ZB 7/23).

Der Geschäftsführer einer GmbH beantragte die Entfernung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister, da er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchte. Er argumentierte, dass die Offenlegung seiner Daten ihn einem höheren Risiko für Entführungen oder Raubüberfälle aussetze, da Täter möglicherweise an die von ihm gelagerten Substanzen gelangen wollten.

Sowohl das Oberlandesgericht Celle (Vorinstanz) als auch der BGH wiesen die Klage zurück. Sie betonten, dass funktionierende und verlässliche öffentliche Register für den Rechtsverkehr unerlässlich seien, um Geschäftspartner zu informieren. Zudem sei im Handelsregister lediglich der Wohnort, nicht jedoch eine genaue Anschrift angegeben. Daher sei keine erhebliche Gefährdungslage erkennbar, die eine Löschung rechtfertigen würde.

Der BGH betonte, dass die Eintragung der Daten im Handelsregister gesetzlich vorgesehen und erforderlich sei, um die Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten. Die Interessen des Betroffenen müssten demnach hinter diesen Zielen zurücktreten.

(Foto: blende11.photo – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.24

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