Hinweise zum Fotografieren bei Schulveranstaltungen
Mit Inkrafttreten der DS-GVO ist bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos und Videos, die auf Digitaltechnik basieren, der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet. Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 DS-GVO dar. Somit ist für die Anfertigung der Aufnahmen und die weitere Verarbeitung die DS-GVO einschlägig. Bei Veröffentlichung kommen die spezialgesetzlichen Regelungen des KUG zur Anwendung.
Komplexe Rechtslage beim Fotografieren auf Schulveranstaltungen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt arbeitet in seiner aktuellen Orientierungshilfe die komplexe Rechtslage in Bezug auf das Fotografieren anlässlich von Schulveranstaltungen auf. Die DS-GVO stellt in datenschutzrechtlicher Hinsicht die europäischen Rahmenbedingungen. Weiter können Aspekte des Hausrechts, des Kunsturheberrechts oder des Zivilrechts eine Rolle spielen.
Nach Ansicht des Landesbeauftragten kann es infolge der persönlichen Betroffenheit der fotografierten Veranstaltungsgäste nach Abwägung der Interessen ein Anliegen der Schule sein, dem Fotografieren anlässlich von Schulveranstaltungen entgegenzuwirken.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
( Bild von Taken auf Pixabay )
Letztes Update:16.08.19
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