HmbBfDI erläutert rechtliche Vorgaben für Sprachassistenzsysteme

Digitale Assistenten

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (HmbBfDI) hatte jüngst darauf hingewiesen, dass sich die Nutzung von automatischen Sprachassistenten von Anbietern wie Google, Apple und Amazon sich als hoch risikoreich für die Privat- und Intimsphäre von Betroffenen erweist. Dies gelte nicht nur für Personen, die einen Sprachassistenten betreiben, sondern für alle, die damit in Kontakt kommen, etwa wenn sie in einem Haushalt leben, in dem Geräte verwendet werden, auf denen z.B. Google Assistant installiert ist.

Gestützt auf Mitschnitte, die von Whistleblowern zugespielt wurden, wurde in den Medien kürzlich berichtet, dass Google im Rahmen seines Sprachassistenten Google Home akustische Aufnahmen der Nutzer von Menschen auswerten lässt, um die Spracherkennungsfähigkeit des Google Assistant zu optimieren. Bei diesen Auswertungen hören Mitarbeiter von Google bzw. von beauftragten Firmen die Sprachaufzeichnungen ab und transkribieren diese, um zu analysieren, ob die aufgenommenen akustischen Informationen von dem dahinter stehenden KI-System korrekt verarbeitet wurden.

Der HmbBfDI hatte vor diesem Hintergrund ein Verwaltungsverfahren eröffnet, um Google zu untersagen, entsprechende Auswertungen durch Mitarbeiter oder Dritte für den Zeitraum von drei Monaten vorzunehmen. Damit sollen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zunächst vorläufig geschützt werden.

Rechtliche Vorgaben

Der HmbBfDI hat den Vertretern von Google in der letzten Woche die rechtlichen Vorgaben erläutert, die vor einer Wiederaufnahme der beanstandeten Praxis umzusetzen sind:

  • Solange die Transkription und Auswertung von Audioaufnahmen von Sprachassistenzsystemen durch Menschen nicht den DSGVO-Standards entsprechen, wird diese Praxis nicht durchgeführt.
  • Als Rechtsgrundlage für die Speicherung von Audioaufnahmen ist eine Einwilligung der Nutzer einzuholen (Opt-in). Dies gilt bereits für den regulären Betrieb, auch wenn keine Transkription und Auswertung von Fehlfunktionen durch Menschen erfolgen.
  • Sprachassistenzsysteme werden in einem undefinierten Prozentsatz von Fällen fälschlicherweise aktiviert. Sprachaufnahmen ohne Wissen oder Absicht der Benutzer stellen ein hohes Risiko für die Privatsphäre der Benutzer und anderer Personen wie Besucher und Kinder dar. Transparente Informationen über das Risiko von Fehlauslösungen sind daher eine zentrale Voraussetzung für die Verarbeitung von Audiodaten.
  • Die Transkription von Sprachaufnahmen durch Menschen verstärkt die Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte der Nutzer. Die Auswertung von Audioausschnitten durch Auftragnehmer oder Mitarbeiter zur Verbesserung von Sprachassistenzsystemen ohne eine zusätzliche informierte Zustimmung zu dieser Praxis verletzt die Datenschutzrechte und -freiheiten der Nutzer.
  • Die Nutzer müssen darüber informiert werden, dass die Datenschutzrechte und -freiheiten anderer Personen bei der Nutzung von Sprachassistenzsystemen beeinträchtigt werden können. Dies ist besonders wichtig bei der Betrachtung der Möglichkeit, dass Sprachaufzeichnungen von Nicht-Nutzern fehlerhaft verarbeitet werden können. Der Einsatz von Technologien wie der Stimmenerkennung kann die Rechte von Nicht-Nutzern schützen, insbesondere durch die Verhinderung der Sammlung von Audioaufnahmen ihrer Stimmen.

    Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

    ( Bild von Couleur auf Pixabay )

Letztes Update:01.09.19

  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
  • Chatbots in der Verwaltung

    LLM-gestützte Chatbots in der öffentlichen Verwaltung

    Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat mit „AI in a Nutshell 3“ eine praxisorientierte Kurzinformation zum datenschutzkonformen Einsatz von LLM-gestützten Chatbots in bayerischen Behörden veröffentlicht. Das Dokument strukturiert die relevanten Anforderungen entlang der drei Phasen Beschaffung, Implementierung und Nutzung. Beschaffung: Vorabprüfung als Pflichtprogramm Bereits im Vorfeld der Beschaffung ist umfassend zu klären, ob

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner