Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO in AGB einbetten

Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zu Informationspflichten in den AGB:
Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, könnten dann die Informationspflichten auch in den AGB enthalten sein, sofern auf diese transparent und gesondert hingewiesen wird. Im B2B Bereich denken wir, dass dies nicht möglich ist, da die betroffene Person diese nicht selbst unterschreibt, sondern die Firma. Sieht die Aufsicht dies auch so?
Antwort des BayLDA:
Aus dem Erfordernis des „Zurverfügungstellens“ schließen wir, dass die Informationen nicht jeder betroffenen Person aufgedrängt werden müssen. Es reicht, wenn sie die Möglichkeit hat, diese leicht zu finden und zu lesen. Dies muss nachweisbar sein. Es muss aber wohl nicht nachgewiesen werden, dass jeder einzelnen betroffenen Person die Information tatsächlich übergeben wurde. Eine Unterschrift, dass die Information erfolgt ist, ist daher nicht zwingend notwendig. Die Informationen müssen jedoch leicht auffindbar sein. Sie dürfen nicht „versteckt“ werden.
Im B2B-Bereich müsste geklärt werden, wie die Information zur Verfügung gestellt werden kann und ob mit den Partnern ggf. vereinbart werden kann, dass diese ihren Mitarbeitern entsprechende Informationen zur Verfügung stellen, sodass Sie sich auf die Ausnahme in Art. 13 Abs. 4 bzw. 14 Abs. 5 lit. a) DS-GVO berufen können.
(Bild von Stefan Schweihofer auf Pixabay)
Letztes Update:19.05.19
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