Joint Controllership oder Auftragsverarbeitung: Immobilienwirtschaft
Art. 26 DS-GVO enthält eine Regelung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung (Joint Controllership). Der Umstand, dass bei Zusammenarbeit mehrerer Stellen diese gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sein können, ist nicht neu. Allerdings erfuhr die Rechtsfigur vor Geltung der DS-GVO wenig praktische Relevanz. Stattdessen wurde in diesen Fällen häufig eine Auftragsverarbeitung angenommen und der (Mit-)Verantwortliche zum vermeintlichen Auftragsverarbeiter erklärt. Die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit hat zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung geführt und wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf. So bedarf es der Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) einerseits und zur alleinigen Verantwortlichkeit andererseits.
In seinem 29. Tätigkeitsbericht thematisiert auch der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz diese Verunsicherung aus dem Blickwinkel der Behörde. Dem LfDI seien im Berichtszeitraum sowohl seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) als auch von den Hausverwaltungen immer wieder Fragen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dieser Stellen gerichtet worden.
Ein Grund dafür könne sein, dass auch das Amtsgericht Mannheim (Urt. v. 11.09.2019 – 5 C 1733/19 WEG) Stellung zu dieser Frage genommen habe. Die im Rahmen von Tätigkeiten der WEG und Hausverwaltungen entstehenden Datenverarbeitungsvorgänge bewertet der LfDI wie folgt:
„1. Der Verwalter ist überwiegend alleinverantwortlich, soweit er seine originären Verwalteraufgaben (vgl. §§ 27, 28 Wohnungseigentumsgesetz) ausführt.
2. Führt der Verwalter einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft aus (z.B. Entscheidung über eine Videoüberwachung im Haus), so ist es wahrscheinlich, dass die WEG datenschutzrechtlich verantwortlich ist und der Verwalter die Aufgaben nur auf Weisung der WEG ausführt und somit keine eigenen Entscheidungen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung trifft. Wenn diese der Fall ist, liegt ggf. eine Auftragsverarbeitung i.S.v. Art 28 DS-GVO vor. Für die Frage, ob es sich gegebenenfalls um eine Auftragsverarbeitung handelt, sollte jedoch immer der konkrete Beschluss bzw. die Datenverarbeitung im Einzelfall geprüft werden.
3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch Fälle geben kann, in denen die WEG und der Verwalter als gemeinsame Verantwortliche i.S.v. Art. 26 DS-GVO agieren. Auch dies ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.“
Der LfDI ist mit der Datenschutzkonferenz nicht der Auffassung, dass die Verwaltung für WEG grundsätzlich eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO darstellt. Die Hausverwaltung verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung. Sie ist mithin Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO.
In einem internen Arbeitskreis der Konferenz der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sei das Urteil des AG Mannheims vom 11. September 2019 bereits im Herbst 2019 thematisiert und einhellig besprochen worden, dass dieses nichts an der bisherigen Rechtsauffassung der DSK ändert.
Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz
(Foto: jirapong – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.08.22
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