Kein Fernmeldegeheimnis (mehr) bei privater Nutzung von E-Mail am Arbeitsplatz

Fernmeldegeheimnis

Es ist durchaus anzunehmen, dass viele Verantwortliche und Datenschutzinteressierte die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz noch nicht verinnerlicht haben.
Daher ist es sicher hilfreich, dass auch Datenschutz-Aufsichtsbehörden (Ziffer 12.2 , 29. Tätigkeitsbericht LDI NRW) auf diese (neuen) Rahmenbedingungen hinweisen.

Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) hat sich die Rechtslage für Arbeitgeberinnen, die die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsdienste erlauben oder dulden, grundlegend geändert. Während Arbeitgeberinnen früher dem Fernmeldegeheimnis unterlagen, wenn sie die private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz gestatteten, ist dies nun nicht mehr der Fall.

Nach der neuen Rechtslage wird das Telekommunikationsrecht nicht mehr auf Arbeitgeberinnen angewendet, die keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste anbieten. Somit sind sie auch nicht mehr verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Trotz dieser Änderungen bleiben Arbeitgeberinnen weiterhin verpflichtet, den Datenschutz ihrer Beschäftigten zu wahren, da nun die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Anwendung kommen.

Begründung:
Bei Arbeitgebern, die die private Nutzung erlauben oder dulden, fehlt es in der Regel am Rechtsbindungswillen: Arbeitgeber treten gegenüber ihren Beschäftigten nicht als geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleister auf. Deshalb wollen sie auch nicht, dass die für diese Dienstleister geltenden Rechtsnormen auf sie angewendet werden.

Mit dem TTDSG finden statt der spezifischen telekommunikationsrechtlichen Regeln nun die Vorschriften der DS-GVO Anwendung. Die DS-GVO sichert ein ähnlich hohes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten der Beschäftigten.

Regelung weiterhin empfehlenswert:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) empfiehlt, dass Arbeitgeber auch weiterhin schriftliche Regelungen zur privaten Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz festlegen.

Transparenz:
Diese Regelungen sollten klare Bestimmungen zum Zugriff auf Protokolldaten, zur Protokollierung, Auswertung und Durchführung von Kontrollen enthalten. Zudem müssen die Beschäftigten über mögliche Überwachungsmaßnahmen und die daraus resultierenden Sanktionen informiert werden.

Fazit:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtlichen Verpflichtungen für Arbeitgeberinnen im Umgang mit der privaten Nutzung betrieblicher Kommunikationsdienste durch das TTDSG verändert wurden. Dennoch bleibt es entscheidend, dass Arbeitgeberinnen klare Regelungen etablieren, um den Datenschutz ihrer Beschäftigten zu gewährleisten und potenzielle Rechtskonflikte zu vermeiden.

(Foto Nico – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.09.24

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