Kontrollpflichten bei (Ketten-)Auftragsverarbeitung: EDSA schafft Klarheit

EDSA Kettenauftragsverarbeitung Subauftragnemer

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in seiner Stellungnahme 22/2024 wesentliche Klarstellungen zur Kontrollverantwortung des Verantwortlichen bei der Auftragsverarbeitung getroffen. Insbesondere wird betont, dass der Verantwortliche auch bei mehrstufigen Auftragsverhältnissen seine datenschutzrechtlichen Pflichten nicht delegieren kann.

Wesentliche Punkte der EDSA-Stellungnahme:

  • Identifikation aller Auftragsverarbeiter: Verantwortliche müssen die Identität aller beteiligten Auftrags- und Unterauftragsverarbeiter kennen, um ihrer Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Personen nachzukommen.
  • Kontrollverantwortung über die gesamte Verarbeitungskette: Die datenschutzrechtliche Verantwortung bleibt beim Verantwortlichen, unabhängig von der Anzahl der Auftragsverarbeiter. Art. 24 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 DS-GVO verpflichten ihn, die Datenschutzkonformität sicherzustellen.
  • Prüfung von Unterauftragsverhältnissen: Der Umfang der Prüfungspflichten des Verantwortlichen hängt vom Risiko der Verarbeitung ab. Bei hohem Risiko kann eine direkte Prüfung einzelner Unterauftragsverhältnisse erforderlich sein.
  • Einsicht in Unterauftragsverträge: Verantwortliche können jederzeit die Offenlegung abgeschlossener Unterauftragsvereinbarungen verlangen, insbesondere bei Unklarheiten oder erkannten Schwachstellen.

Datentransfer in Drittländer

  • Einhaltung der DS-GVO-Anforderungen: Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass jeder Datentransfer in Drittländer die Vorgaben des Kapitels V der DS-GVO erfüllt.
  • Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission: Liegt ein solcher Beschluss vor, ist keine weitere Prüfung erforderlich.
  • Fehlender Angemessenheitsbeschluss: Hier sind geeignete Garantien (z. B. Standarddatenschutzklauseln) notwendig. Zudem muss ein Transfer Impact Assessment (TIA) durchgeführt werden.
  • Verantwortlichkeit für TIA: Der Verantwortliche darf sich nicht allein auf Prüfungen seines Auftragsverarbeiters verlassen, sondern muss deren Plausibilität selbst bewerten.

Fazit

Die EDSA-Stellungnahme betont die unveräußerliche Kontrollverantwortung des Verantwortlichen. Die Prüfintensität variiert je nach Risiko der Verarbeitung, jedoch bleibt der Verantwortliche stets rechenschaftspflichtig für die Datenschutzkonformität in der gesamten Auftragskette. Datenschutzbeauftragte sollten daher interne Prozesse zur Kontrolle von Auftragsverarbeitern überprüfen und bei Bedarf anpassen.

(Foto: Song_about_summer – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.03.25

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