Korrekt Löschen nach DS-GVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als gesetzliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten hat den Datenschutz nachhaltig verändert und geprägt. Sie verpflichtet jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – zur Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS). Jeder Verantwortliche hat deswegen eine Datenschutzorganisation vorzuweisen, die in der Lage ist, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten zu gewährleisten. Eine der maßgeblichen Anforderungen ist die Pflicht personenbezogenen Daten korrekt zu Löschen nach DS-GVO. Verstöße gegen die Vorgaben können teuer werden.

Datenschutzkonforme Umsetzung der Löschpflicht

In Zeiten von Big Data und Cloud-Lösungen steigen die Speicherkapazitäten stetig. Trotz der vorhandenen Kapazitäten müssen datenverarbeitende Stellen der Löschpflicht nachkommen. Einerseits gibt es regelmäßig gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z.B. HGB, AO u.a.), welche die Speicherdauer genau bestimmen, aber andererseits existieren für viele Datenarten keine rechtlichen Vorgaben. Zwischen Lösch- und Aufbewahrungspflichten, Löschrechten, -methoden und -alternativen ist es schwierig, den Überblick zu bewahren. Unternehmen und übrige Verantwortliche stehen hierbei vor den Herausforderungen, aus Regelungen Anforderungen für das eigene Unternehmen abzuleiten und mit ihnen ein rechtskonformes Löschkonzept zu erstellen.

Löschen ja, aber wann?

Aufgrund des Prinzips der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und dem Grundsatz der Zweckbindung, besteht nach Wegfall der Erforderlichkeit kein Rechtsgrund mehr zur weiteren Speicherung. Doch daran anschließende gesetzliche Aufbewahrungspflichten laufen dieser grundsätzlichen Löschregel häufig zuwider. In diesen Fällen ist eine Löschung sogar ausdrücklich unzulässig. Dies gilt auch für Fälle, wo der Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden. Abseits von konkreten Vorgaben besteht für Unternehmen hingegen die Schwierigkeit eigenständig Löschregeln zeitlich zu definieren, die zum einen den allgemeinen Löschanforderungen der DS-GVO Rechnung tragen, zum anderen aber bspw. auch vor späteren Haftungsansprüchen schützen. Ein prominentes Beispiel für solche Fälle ist die Frage nach der Aufbewahrungsdauer für abgelehnte Bewerbungen, die ein Unternehmen mangels gesetzlicher Regelung eigenständig beantworten muss.

Löschkonzepte erarbeiten

Doch was genau bedeutet die Löschpflicht für ein Unternehmen?
In der Online-Schulung „Löschen nach DS-GVO werden die rechtlichen Hintergründe zu der Thematik vermittelt. Die Experten Dr. Oliver Stiemerling, Geschäftsführer der ecambria systems GmbH und IT-Sachverständiger, sowie Sascha Kremer, Gründer von Kremer Rechtsanwälte und Fachanwalt für IT-Recht vermitteln den Teilnehmenden fundiert den neusten Kenntnisstand und helfen mit konkreten Ratschlägen und Beispielen, ein Löschkonzept praxisnah zu erarbeiten. Konzepte sind die Grundlage zur operativen Umsetzung der datenschutzkonformen Löschung und tragen zur Verbesserung jedes Datenschutzmanagements bei.

Weitere Informationen und eine detaillierte Übersicht über die angebotene Schulung finden Sie hier.

Foto: stock.adobe.com/fotohansel

Letztes Update:22.02.21

  • Datenschutz in der medizinischen Forschung

    Datenschutz in der medizinischen Forschung

    Ddie Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) und der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) haben im Dezember 2025 einen gemeinsam erarbeiteten Leitfaden zur datenschutzkonformen Nutzung von Gesundheitsdaten in der medizinischen Forschung vorgelegt. Ziel ist es, Forschenden eine praxisnahe und rechtssichere Anleitung zu bieten, damit Studien mit sensiblen Patientendaten im Einklang mit der Datenschutz‑Grundverordnung

    Mehr erfahren
  • Mainzer Erklärung zu ePA

    Sechs Empfehlungen für eine vertrauenswürdige ePA

    Die Datenschutzbehörde des Landes Rheinland‑Pfalz und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz haben am 6. November 2025 mit der „Mainzer Erklärung“ sechs zentrale Anforderungen formuliert, die nach ihrer Auffassung erfüllt sein müssen, damit die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland datenschutzgerecht, nutzerfreundlich und alltagstauglich umgesetzt wird. Zielsetzung der Erklärung Die Initiatoren betonen, dass die ePA nur dann erfolgreich sein

    Mehr erfahren
  • EugH nimmt Hosting-Anbieter stärker in die Pflicht

    EuGH nimmt Hosting‑Anbieter stärker in die Pflicht

    Der EuGH hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache Russmedia (C-492/23) entschieden, dass Betreiber von Online‑Marktplätzen datenschutzrechtlich als „Verantwortliche“ für personenbezogene Daten gelten, die Nutzer*innen über ihre Plattform veröffentlichen – selbst dann, wenn sie selbst den Inhalt nicht erstellt haben. Damit wird klargestellt, dass das bisher oft herangezogene Haftungsprivileg für Hosting‑Anbieter nach

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner