Kündigung wegen Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private E-Mail-Adresse
Das OLG München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 7 U 351/23 e) entschieden, dass das Weiterleiten dienstlicher E-Mails an private E-Mail-Adressen zur fristlosen Kündigung führen kann.
In diesem Fall leitete ein Vorstandsmitglied über einen längeren Zeitraum E-Mails mit vertraulichen Daten an seine private Adresse weiter, um sich abzusichern. Dies stellte einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar, da keine Einwilligung der betroffenen Personen vorlag und die technischen Sicherheitsmaßnahmen privater E-Mail-Konten meist unzureichend sind.
Das Gericht sah in der bewussten Weiterleitung einen schweren Vertrauensbruch, der die fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigte.
Das Gericht nahm zwar zur Kenntnis, dass das Vorstandsmitglied nicht heimlich handelte, sondern dadurch, dass er seine private Email-Adresse in CC setzte, für die anderen am Email-Wechsel Beteiligten erkennbar, war dass er die E-Mails an seinen privaten Account weiterleitete. Daraus lässt sich entnehmen, dass er subjektiv der Ansicht war, dazu berechtigt zu sein. Jedoch war das Gericht nicht der Meinung, dass dies eine Kündigung ausschließt.
Der Fall zeigt, dass klare Regelungen im Umgang mit dienstlichen E-Mails notwendig sind. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter – besonders in Führungspositionen – im sicheren Umgang mit dem E-Mail-Postfach informieren und sensibilisieren. So kann bspw. auch die eigenmächtige Gewährung von Zugriffsrechten auf das eigene E-Mail-Postfach an andere Mitarbeitende zu ähnlichen Risiken führen.
(Foto: Abdul – stock.adobe.com)
Letztes Update:14.09.24
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