(Leicht erkennbare) organisatorische Stellung des DSB

Das BayLDA hat zu den Ergebnissen der europaweiten Prüfung zu Stellung und Aufgaben von Datenschutzbeauftragten eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht.
Darin schreibt das BayLDA u.a.:
„[..] Genauso werden wir weiterhin hinterfragen, wenn Datenschutzbeauftragte schon im Organigramm erkennbar Funktionen oder Ebenen zugewiesen werden, die den direkten Informationsaustausch mit der obersten Führungsebene behindern.„
Auch wenn das für Viele selbstverständlich klingen mag, welche Rückschlüsse sich aus diesem Satz ziehen lassen, was die „organisatorische Veroertung“ des DSB angeht, so lohnt es sich diese „Selbstverständlichkeit“ herauszuarbeiten. Die sog. BfDI-Info 4 (Zifer 2.1) des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit enthält dazu eindeutige Aussagen:
1. „Die unabhängige und organisatorisch herausgehobene Stellung ist für eine wirkungsvolle Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten von ausschlaggebender Bedeutung. Er darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Weisungen unterliegen – weder solchen von Vorgesetzten noch solchen der Organisationseinheiten, die er zu kontrollieren hat. „
2. „Außerdem verlangt Art. 38 Abs. 3 S. 3 DS-GVO, dass der Datenschutzbeauftragte direkt der höchsten Leitungsebene berichtet. Für Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen des Bundes wird dies insoweit präzisiert, dass er direkt der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle berichtet, § 6 Abs. 3 S. 2 BDSG. Der Datenschutzbeauftragte darf damit also nicht auf den Dienstweg verwiesen werden„.
3. „Er kann daher grundsätzlich auch Organisationseinheiten „in der Linie“ zugeordnet werden, sofern die Weisungsfreiheit und das Berichtsrecht nicht beeinträchtigt werden. Um die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten zu untermalen, kann es gleichwohl sinnvoll sein, ihn auch direkt der Leitung zu unterstellen.„
Aus den Empfehlungen des BfDI ergibt sich jedoch ein weiterer Aspekt, der ggf. nicht in jeder Organisation beachtet wird und ggf. auch in der kurzen PM des BayLDA nicht klar wird:
Es „reicht“ nicht, dass intern gewährleistet ist, dass der DSB der höchsten Leitungsebene berichten kann und seine Weisungsfreiheit und das direkte Berichtsrecht nicht beeinträchtigt werden.
Dass diese Vorgaben innerorganisatorisch tatsächlich implementiert sind, sollte zusätzlich auch für Mitarbeitende und auch die Aufsichtsbehörde „mit einem Blick erkennbar sein“.
Dazu schreibt der BfDI kurz und prägnant:
“ [..] Zu empfehlen ist auch eine Klarstellung der besonderen Stellung in der Hierarchie, die für alle Mitarbeiter erkennbar sein muss, z. B. im Organigramm einer Behörde. „
(Foto: DDRockstar – stock.adobe.com)
Letztes Update:28.01.24
Das könnte Sie auch interessieren
-
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren -
Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?
Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
Mehr erfahren