Datenschutzrechtliche Bewertung eines sog. Lettershop-Verfahrens
DS-GVO Audit nach dem Standard-Datenschutzmodell (SDM 2.0)
DS-GVO Audit nach dem Standard-Datenschutzmodell (SDM 2.0) - englische Version
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Textausgabe Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Im Jahresbericht 2025 (Ziffer 2) setzt sich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kritisch mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO im sogenannten Lettershop-Verfahren auseinander. Gegenstand des Verfahrens war eine Verwarnung gegen ein werbendes Unternehmen, das über eine Adresshändlerin Zielgruppen anhand sozioökonomischer Merkmale wie Wohnort und Kaufkraft für den Versand von Werbeschreiben auswählen ließ.
Gericht verneint gemeinsame Verantwortlichkeit
Das VG Berlin hob die Verwarnung auf und verneinte eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Auftraggeber und Adresshändlerin. Zwar bestimme das beauftragende Unternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse den Verarbeitungszweck mit, auf die Verarbeitungsmittel , von der Anreicherung der Adressdaten bis zur Versendung, nehme es jedoch keinen Einfluss; diese lägen vollständig bei der Adresshändlerin. Die bloße Vorgabe einer Zielgruppe genüge nicht als Mitbestimmung der Mittel im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Ob überhaupt eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorlag, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aufsichtsbehörde hält an gemeinsamer Verantwortlichkeit fest
Die Berliner Beauftragte teilt diese Rechtsauffassung nicht und hat Berufung eingelegt, die vom Gericht ausdrücklich zugelassen wurde. Nach ihrer Bewertung legen beide Seiten Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung gemeinsam fest: Das auftraggebende Unternehmen initiiere die Verarbeitung durch die Entscheidung, eine bestimmte Zielgruppe zu bewerben, und lege damit faktisch fest, wessen Daten verarbeitet werden und zwar unabhängig davon, ob es Zugriff auf die konkreten personenbezogenen Daten hat. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung betont die Behörde, dass eine Entscheidungsmacht über Zwecke und Mittel auch ohne eigenen Datenzugriff bestehen könne. Eine künstliche Aufspaltung des Verarbeitungsprozesses dürfe nicht dazu führen, dass die wirtschaftlich profitierende und initiierende Partei aus der datenschutzrechtlichen Verantwortung entlassen werde.
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung von Art. 26 DS-GVO im gesamten Adresshandelsbereich bleibt die obergerichtliche Klärung dieser praxisrelevanten Frage abzuwarten.
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