Löschkonzept: Aktualisierte Speicherfristen beachten

Löschkonzepte aktualisieren

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Daher ist eine regelmäßige Kontrolle und Löschung nicht mehr benötigter Daten unerlässlich.​ Daraus weist aus gegebenem Anlass auch der Hamburgische Beauftragte für  Datenschutz und Informationsfreiheit hin.

Wichtige Aspekte der Datenlöschung:

  • Gesetzliche Aufbewahrungsfristen: Viele Dokumente unterliegen spezifischen gesetzlichen Mindestspeicherfristen, die sich häufig aus der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Diese Fristen betragen in der Regel sechs, acht oder zehn Jahre, abhängig von der Art der Dokumente. Beispielsweise müssen Buchungsbelege bislang zehn Jahre aufbewahrt werden.​
  • Branchenspezifische Regelungen: Bestimmte Berufsgruppen haben zusätzliche Vorschriften zu beachten. So sind Arztpraxen verpflichtet, Patientenunterlagen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zehn Jahre aufzubewahren, während die Strahlenschutzverordnung (StrlSchVO) sogar eine Frist von 30 Jahren vorsieht. Arbeitgeber müssen zudem Aufzeichnungen zur Arbeitszeit, zum Jugendschutz und zum Mutterschutz für zwei Jahre vorhalten.​

Änderungen seit 2025:

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber einige Aufbewahrungsfristen verkürzt. Die bedeutendste Änderung betrifft Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre reduziert wurde. Diese Anpassung erfordert eine Überprüfung und Anpassung bestehender Löschroutinen, um den neuen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.​

Empfehlungen für die Praxis:

  • Regelmäßige Überprüfung: Mindestens einmal jährlich sollten Unternehmen und Behörden ihre Datenbestände evaluieren und nicht mehr benötigte Daten löschen.​
  • Automatisierte Löschprozesse: Der Einsatz automatisierter Verfahren zur Datenlöschung erhöht die Effizienz und reduziert das Risiko menschlicher Fehler.​
  • Aktualisierung interner Richtlinien: Es ist essenziell, interne Datenschutzrichtlinien regelmäßig zu überprüfen und an aktuelle gesetzliche Änderungen anzupassen.​

Ein konsequenter und gut geplanter Umgang mit Datenlöschung trägt nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei, sondern stärkt auch das Vertrauen von Kunden und Partnern in die datenschutzkonforme Arbeitsweise eines Unternehmens.

(Foto: S… – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.03.25

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner