Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats beim Einsatz von KI
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) hat ein Kurzpapier veröffentlicht, das die mitbestimmungsrechtlichen Implikationen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen beleuchtet. Im Zentrum steht dabei die Frage, inwieweit der Betriebsrat beim Einsatz KI-gestützter Systeme beteiligt werden muss – insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten betroffen sind.
Grundsätzlich bleibt der Einsatz von KI eine unternehmerische Entscheidung, die nicht per se mitbestimmungspflichtig ist. Dennoch können bestimmte Ausgestaltungen der Systeme Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auslösen. Entscheidend ist insbesondere, ob die eingesetzten technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind – unabhängig davon, ob eine solche Kontrolle beabsichtigt ist.
Ein zentrales Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es greift, wenn technische Systeme objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Dies ist etwa der Fall bei KI-Tools zur Zeiterfassung, bei Monitoring-Software im Homeoffice oder bei Systemen, die Standortdaten verarbeiten. Auch browserbasierte Anwendungen, über die Aktivitätsdaten nachvollzogen werden können, können darunterfallen, insbesondere dann, wenn dienstliche Accounts genutzt werden oder Zugriffsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber bestehen.
Demgegenüber ist die Verwendung von KI zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, etwa durch automatisierte Arbeitsanweisungen, nicht mitbestimmungspflichtig, da diese Maßnahmen das Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Anders sieht es aus, wenn KI-Systeme zur Erstellung oder Anwendung von Auswahlrichtlinien im Rahmen von Bewerbungsverfahren eingesetzt werden. In diesem Fall greift § 95 BetrVG, der ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Auswahlrichtlinien vorsieht.
Zudem weist das Papier darauf hin, dass bereits bestehende Betriebs- oder Konzernvereinbarungen zur Nutzung von IT-Systemen oder Internetdiensten einbezogen werden sollten. Diese können das Mitbestimmungsrecht bereits abdecken oder müssen entsprechend angepasst werden, wenn neue Überwachungsrisiken durch KI entstehen.
Die GDD macht deutlich: Datenschutzrechtlich wie arbeitsrechtlich erfordert der Einsatz von KI in der Arbeitswelt eine differenzierte Betrachtung und häufig auch die Einbindung des Betriebsrats, sobald Kontroll- oder Überwachungsfunktionen berührt sind.
(Foto: domoskanonos – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.06.25
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