Office 365 an Schulen: LfDI BW rät ab
Für die Bausteine, bei denen Lösungen von Microsofts Office
365 zum Einsatz kommen sollen, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Baden-Württemberg vor geraumer Zeit mit externen Partnern eine
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erarbeitet. Die DSFA wurde in Absprache
und enger Kooperation mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (LfDI) Dr. Stefan Brink beraten und
weiterentwickelt.
Im Pilotprojekt hat der LfDI BW letztes Jahr
geprüft, ob
die in der Datenschutz-Folgenabschätzung beschriebenen Datenflüsse auch den
tatsächlich messbaren Übermittlungen entsprechen und ob ein hinreichendes
Datenschutzniveau auch in der Praxis besteht.
Im Wesentlichen hat der LfDI BW nach eigenen Angaben geprüft, ob die in der DSFA vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen
zur Minimierung der Risiken der Microsoft-Software tatsächlich umgesetzt wurden
und sich als ausreichend erwiesen. Daneben stand im Fokus der Prüfungen, welche
Datenflüsse beim Pilotbetrieb tatsächlich messbar stattfanden, insbesondere ob
unerwünschte beziehungsweise nicht angeforderte Datenverarbeitungen,
beispielsweise von Telemetrie-, Diagnose- (oder anders bezeichneten) Daten,
erkennbar waren und inwieweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von
Lehrern und Schülern zu eigenen Zwecken Microsofts festgestellt werden konnten.
Viele hatten wohl auf einen Ritterschlag als Ergebnis der DSFA gehofft, damit der
womöglich geplante Einsatz auch tatsächlich im Unternehmen empfohlen werden
kann.
Das Ergebnis des LfDI BW fiel jedoch mehr als ernüchternd aus:
Die Risiken beim Einsatz der nun erprobten Microsoft-Dienste im Schulbereich bewertete der LfDI BW als inakzeptabel hoch und rät davon ab, diese dort zu nutzen. Die Schulen seien weder in der Lage ihren Rechenschaftspflichten aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO gerecht zu werden, noch sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für stattfindende Datenübermittlungen in Regionen außerhalb der EU erkennbar.
Die erhoffte Lösung im Bereich Office 365 scheint also noch nicht gefunden worden zu sein.
(Foto: griangraf – stock.adobe.com)
Letztes Update:16.05.21
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren



