BNetzA zur Einwilligungsdokumentation nach § 7a UWG
Mit dem § 7a UWG wurde am 01.10.2021 für werbende Unternehmen im UWG eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht eingeführt. Danach muss die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentiert und aufbewahrt werden. Die werbenden Unternehmen müssen diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf
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