Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Was ist bei der Pflege zu beachten?
Behörden und Unternehmen müssen grundsätzlich ein Verzeichnis über ihre Verarbeitungstätigkeiten (VVT) führen (Art. 30 DS-GVO). Um das Erstellen dieser Verzeichnisse zu erleichtern, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einheitliche Hinweise herausgegeben und entsprechende Musterformulare für Verantwortliche und für Auftragsverarbeiter entwickelt. Zudem hat die DSK ein Kurzpapier veröffentlicht, welches die wichtigsten Punkte
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