Aufsichtsbehörden bezweifeln weiterhin datenschutzkonformen Einsatz von Microsoft 365

Viele Verantwortliche möchten gerne Office 365 (jetzt: Microsoft 365) nutzen – jedoch sind Unternehmen wie Behörden seit Jahren mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert, was die Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit angeht. Zuletzt hatte der „Arbeitskreis Verwaltung“ der DSK September 2020 festgestellt, dass „auf Basis dieser Unterlagen kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 möglich sei“.Mit „dieser

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46. DAFTA: Wissenschaftspreis für Datenschutz und Datensicherheit

Anlässlich der 46. Datenschutzfachtagung (DAFTA) wurden die Wissenschaftspreise der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) verliehen. Jedes Jahr vergibt der wissenschaftliche Beirat der GDD unter Vorsitz von Prof. Dr. Tobias Keber den GDD-Wissenschaftspreis als Würdigung für herausragende wissenschaftliche Arbeiten. Der Preis ist auf 5.000 € dotiert und geht an Nachwuchswissenschaftler aller Disziplinen, die sich

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Einsatz von Google Fonts bringt einem Betroffenen 100 Euro Schadensersatz

LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 Das LG München hat in einem Endurteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 1749/20) entschieden, dass der Einsatz der Google Schriftart Google Fonts auf der Webseite schadensersatzpflichtig sein kann. Wenn bei dem Besuch der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und die dynamische IP-Adresse

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Folge 24: Neue Aufgaben für den betrieblichen Datenschutz – Unternehmenshaftung für Künstliche Intelligenz

Gast: Dr. Martin Kessen, Richter am Bundesgerichtshof Künstliche Intelligenz ist nicht aufzuhalten und ihr Einsatz im Dienst des Menschen dürfte kaum verzichtbar sein. Aber wie geht man damit um, wenn beim Einsatz einer Maschine Schäden entstehen? Die EU-Kommission hat im September 2022 einen Entwurf zur Behandlung von Haftungsfragen beim Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz vorgelegt.

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Patientenakte

Mitarbeiterexzess: Geldbußen gegen Beschäftigte

Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat. In bestimmen Fällen kann aber auch der Arbeitnehmer unmittelbar Adressat einer aufsichtsbehördlichen (Sanktions-)Maßnahme sein. Dafür muss der Beschäftigte als „Verantwortlicher“ im Sinne

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Beschäftigte Corona

Beschäftigtendatenschutz: Steckbrief von Ungeimpften

Der ebenfalls im 4. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz nach der DS-GVO vorgestellte Fall des TLfDI, der sich im Umfeld von Corona-Maßnahmen abspielt (Ziffer 3.1), die in jüngster Vergangenheit vielfach in Unternehmen durchgeführt wurden, führt dem Interessierten vor Augen, was bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten beachten werden sollte, wenn diese über eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten legitimiert

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