Praxishilfe zum Gesundheitsdatenschutz
Unter der Mitarbeit des GDD-Arbeitskreis „Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen“ (AK GSW) wurden Praxishilfen zu den Themen „Arbeitsaufwand im Gesundheitsdatenschutz“ sowie „Anforderungen an ein Datenschutz-Cockpit“ erarbeitet und veröffentlicht.
Arbeitshilfe „Gemeinsame Empfehlung hinsichtlich des Arbeitsaufwand im Gesundheitsdatenschutz“
Die Arbeitshilfe „Gemeinsame Empfehlung hinsichtlich des Arbeitsaufwand im Gesundheitsdatenschutz“ stellt grundsätzlich den vollständigen Arbeitsaufwand für alle datenschutzrechtlichen Fragen dar, d.h. kumulativ der Aufwand aller Personen, die sich mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen beschäftigen (z. B. IT-Mitarbeitende, die eine datenschutzrechtliche Dokumentation erstellen). Dabei wird eine professionelle Aufgabenerfüllung mit entsprechender Fachkenntnis vorausgesetzt. Evtl. notwendige Einarbeitungszeiten von nicht ausgebildeten Personen stehen nicht im Fokus dieser Arbeitshilfe und müssen gesondert betrachtet werden.
Die Empfehlungen sollen Verantwortlichen in der Gesundheitsversorgung helfen, den Aufwand resp. Arbeitsbedarf abzuschätzen, um so die benötigten personellen Ressourcen einplanen und bereitzustellen zu können. Daher werden die Empfehlungen in „Vollbeschäftigtenäquivalent“ (englisch „full time equivalent“ oder abgekürzt FTE) angegeben, wobei davon ausgegangen wird, dass eine FTE einer Arbeitszeit von 40 Stunden/pro Woche entspricht. Die Empfehlungen beruhen auf im Alltag erworbenen Erfahrungswerten; wissenschaftliche Untersuchungen zum aus dem Datenschutzrecht entstehenden Aufwand erfolgten bisher leider nicht, obwohl dies sicherlich ein spannendes Untersuchungsthema sein könnte.
Arbeitshilfe „Anforderungen an ein Datenschutz-Cockpit“
Die Arbeitshilfe „Anforderungen an ein Datenschutz-Cockpit“ wurde entwickelt, um eine bessere Übersichtlichkeit im operativen Datenschutz herzustellen. In IT-Systemen fehlt regelhaft eine Möglichkeit schnell einen Überblick zu Fragen des Datenschutzes zu erhalten. Diese Praxishilfe enthält einen Anforderungskatalog, aus dem Hersteller von IT-Systemen ein Pflichtenheft ableiten und so entsprechende Funktionalitäten in ihre Systeme einbauen können.
Beide Praxishilfen können Sie im Word-, Pdf-, Epub- oder Azw3-Format kostenfrei auf den Seiten (www.gesundheitsdatenschutz.org) der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) e.V. herunterladen.
>>> Die Praxishilfe „Anforderungen an ein Datenschutz-Cockpit“ können Sie hier abrufen.
Letztes Update:17.05.20
Verwandte Produkte
-
Update Beschäftigtendatenschutz: Kurz-Überblick zu aktuellen Themen - Fragestellungen zu Corona
Online-Kompaktkurs
141,61 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren -
Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?
Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
Mehr erfahren