Prüfkompetenzen des DSB bezüglich des Betriebsrats

DSB und Kontreolle des Betriebsrats

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2026 – 4 TaBV 3/25) hat in einem Beschluss klargestellt, dass die interne Revision einer Rundfunkanstalt die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht im Rahmen der regulären Revisionsjahresplanung prüfen darf. Die anlasslose, systematische Kontrolle der Amtstätigkeit, insbesondere auf Zweckmäßigkeit, verstößt gegen das Behinderungsverbot des § 179 Abs. 2 SGB IX. Der Arbeitgeberin wurde aufgegeben, den bereits erstellten Revisionsbericht zu vernichten und künftige Regelprüfungen zu unterlassen.

Der Sachverhalt

Die Revision einer Rundfunkanstalt hatte die Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Jahresplanung geprüft und dabei unter anderem die Beratungspraxis, die Zielformulierungen anhand von SMART-Kriterien sowie die interne Kommunikation bewertet. Das Gericht sah darin eine unzulässige inhaltliche Kontrolle der Amtstätigkeit, auch deshalb, weil der Bericht mehreren Führungskräften zugeleitet und der Gesamtschwerbehindertenvertretung eine Maßnahmenliste übermittelt wurde, die Rechtfertigungsdruck erzeugte.

Relevanz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Gericht befasste sich explizit mit der Frage, ob die Revision mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) vergleichbar sei und verneinte dies klar. Der DSB sei kraft Gesetzes weisungsunabhängig (Art. 38 Abs. 3 DS-GVO), zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterlieg nach § 79a BetrVG besonderen Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich des internen Meinungsbildungsprozesses des Betriebsrats. Diese institutionelle Unabhängigkeit unterscheide ihn strukturell von einer Revision, die dem Intendanten unterstellt ist.

Gleichwohl zieht das Gericht eine für DSBe bedeutsame Grenze: Auch der Datenschutzbeauftragte ist nicht befugt, die Amtstätigkeit von Interessenvertretungen auf Zweckmäßigkeit hin zu kontrollieren. Seine datenschutzrechtliche Prüfkompetenz endet dort, wo die weisungsfreie Amtsführung der Vertretungsorgane beginnt. Diese Abgrenzung ist praxisrelevant, etwa bei der Prüfung von IT-Systemen oder Kommunikationskanälen, die Betriebsräte oder Schwerbehindertenvertretungen nutzen.

Für DSBe ergibt sich daraus eine wichtige Orientierung: Datenschutzrechtliche Kontrolle gegenüber Arbeitnehmervertretungen ist auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben beschränkt. Eine inhaltliche Beurteilung der Amtsführung ist weder zulässig noch von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung gedeckt.

(Foto: CrazyCloud – stock.adobe.com)

Letztes Update:27.06.26

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