Recruiting durch Cold Call

Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, nach dem Ausscheiden von Mitarbeiter:innen deren Daten zu löschen. Jedoch gibt es verschiedene Ausnahmen und Aufbewahrungsfristen, die Unternehmen sogar dazu verpflichten, Daten ehemaliger Mitarbeiter:innen über einen gewissen Zeitraum aufzubewahren.
Es gibt Situationen, in denen Mitarbeiter einen Betrieb aus persönlichen Gründen verlassen, sei es aufgrund eines Umzugs oder um bei einem anderen Arbeitgeber neue Berufserfahrungen zu sammeln. Eine Kündigung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das endgültige Ende der Zusammenarbeit. Daher kann es für Unternehmen von Vorteil sein, den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern aufrechtzuerhalten.
Allerdings besteht das Problem darin, dass Arbeitgeber die Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen und Handynummern ehemaliger Mitarbeiter nicht einfach speichern dürfen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigtendaten ist in der Regel § 26 Abs. 1 S.1 BDSG, soweit diese Daten für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
Möchte ein Verantwortlicher bzw. die Personalabteilung Kontaktdaten wie private Telefonnummer oder E-Mail-Adresse verarbeiten und ggf. sogar nach dem Ende Beschäftigungsverhältnisses eine zeitlang aufheben, wird dafür die Einwilligung der betroffenen Personen benötigt. Die schriftliche Einwilligung sollte u.a. unter Angabe des genauen Zwecks und dem Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung eingeholt werden.
Dass der Versuch einer „Mitarbeiter-Rückgewinnung“ zu datenschutzrechtlichen Verwerfungen führen kann, zeigt ein Fall aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz-und Transparenzbeauftragten (2.2.14 Unerwartete Telefonanrufe zur Werbung von Mitarbeitenden). Die Personalverwaltung eines Unternehmens wollte in Zeiten des Personalmangels ehemalige Mitarbeiter kontaktieren, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Die Rufnummer wurde in dem Fall über einen aktuell bei dem Verantwortlichen beschäftigte Mitarbeiterin eingeholt. Nach einer Beschwerde der ehemaligen Beschäftigten, schaltete sich die Aufsichtsbehörde ein und stellte wie folgt fest:
„Telefonische Kontaktdaten zur Anwerbung von Arbeitskräften haben ordnungsgemäß erhoben zu sein. Vor telefonischer Kontaktaufnahme ist die Empfangsbereitschaft betroffener Personen zur Ansprache zu klären. In Zweifelsfällen sollte auf eine Zustimmung zur Kontaktaufnahme nicht verzichtet werden. „
(Foto: Patrick Daxenbichler – stock.adobe.com)
Letztes Update:28.05.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 77: KI in der Justiz
Eine moderne Justiz muss mit moderner Technik ausgestattet sein, wenn die Richter ihre wichtige Aufgabe für den Rechtsstaat erfüllen sollen. In der Anwaltschaft ist eine Unterstützung durch KI auf dem Vormarsch. Welche Möglichkeiten und Einsatzfelder gibt es in für Bots in der Justiz? Roboterrichter darf es nicht geben. Aber dürfen Richter sich helfen lassen? Wo
Mehr erfahren -
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren