Risikoanalyse und Datenschutz-Folgenabschätzung

Auch öffentliche Stellen sind grundsätzlich zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) verpflichtet, insbesondere wenn sie Verarbeitungen personenbezogener Daten durchführen, die in einer der Blacklist der Aufsichtsbehörde genannt sind.
Als Hilfestellung für bayerische öffentliche Stellen bietet der BayLfD auf seinem Internetauftritt umfangreiche Informationen und Tools an, die im Rahmen der Prüfung (soweit die relevante Verarbeitung also nicht ohnehin in der jeweiligen Blacklist enthalten ist) einer Datenschutz-Folgenabschätzung genutzt werden können.
Allgemeine Informationen in Hinblick auf das Instrument der Datenschutz-Folgenabschätzung bietet die angebotene Orientierungshilfe.
Arbeitspapier „Datenschutz-Folgenabschätzung – Methodik und Fallstudie“
Das bisher vom BayLfD angebotene Arbeitspapier mit dem Titel “ Datenschutz-Folgenabschätzung – Methodik und Fallstudie“ in welchem dem Leser die methodische Einführung an einem konkreten Beispiel an einer Verarbeitungstätigkeit vorgestellt wurde und erforderliche Arbeitsschritte und Hilfsmittel anschaulich vermittelte, wird nun ersetzt durch die Orientierungshilfe „Risikoanalyse und Datenschutz-Folgenabschätzung – Systematik, Anforderungen, Beispiele„)
Weitere Praktische Orientierung erhält der Interessierte anhand der weiteren angebotenen Leerformulare und Ausfüllbeispiele:
Modul 1: Beschreibung einer Verarbeitungstätigkeit
Modul 2: DSFA-Erforderlichkeitsprüfung
Modul 3: DSFA-Bericht für eine Verarbeitungstätigkeit
Modul 4: Betriebsmittel „IT-Personalverwaltungssystem“
Modul 5: Betriebsmittel „Videokonferenzsystem“
Modul 6: Betriebsmittel „Bildschirmarbeitsplatz“
Die Informationen zum Thema Datenschutz-Folgeabschätzung werden mit einer Download-Möglichkeit des PIA-Tools (deutsche Übersetzung) der CNIL abgerundet.
(Foto: Jo Panuwat D – stock.adobe.com)
Letztes Update:06.06.22
Verwandte Produkte
-
Datenschutz-Folgenabschätzung
Seminar
574.20 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der DS-GVO“
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als gesetzliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten hat den Datenschutz nachhaltig verändert und geprägt. Sie verpflichtet jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – zur Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS). Jeder Verantwortliche hat deswegen eine Datenschutzorganisation vorzuweisen, die in der Lage ist, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten zu gewährleisten. Eine der maßgeblichen Anforderungen ist
Mehr erfahren -
Zwecke für GPS-Tracking im Beschäftigungsverhältnis
GPS-Tracking im Beschäftigtenverhältnis kann datenschutzrechtlich zulässig sein, soweit die Interessen des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden und es auf das erforderliche Maß beschränkt ist. In seinem 50. Tätigkeitsbericht geht der Hessische Datenschutzbeauftragte auf mögliche Zwecke eines GPS-Trackings ein und schildert anhand eines von der Behörde geprüften Falles, welches
Mehr erfahren -
Datenschutzverstöße durch „Mitarbeiterexzess“
Regel: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer BeschäftigtenNach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat. Dabei sei nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist.
Mehr erfahren