Sog. „Streckengeschäft“ als Auftragsverarbeitung?

Streckengeschäft ist keine Auftragsverarbeitung

Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zu sog. „Streckengeschäft“:

Unternehmen A ist Produzent von Waren. Er verkauft diese an den Händler B. Händler B verkauft die Ware entweder an einen Endverbraucher C oder einen weiteren Händler. A wird von B angewiesen, die Ware direkt an C zu liefern und übergibt A für diesen Zweck die Adresse von C. Ist in solchen Konstellationen ein Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen B und A zu schließen?

 

Antwort BayLDA:

Bei dieser herkömmlicherweise als Streckenlieferung/Streckengeschäft bezeichneten Konstellation liegt nach unserer Auffassung kein Fall von Auftragsverarbeitung vor, vielmehr ist A beim Umgang mit den Endverbraucherdaten selbst als Verantwortlicher einzustufen (auch diese Konstellation haben wir in unserem Papier zur Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und anderen Fallgestaltungen erwähnt, https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf).

 

 

Letztes Update:07.01.19

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