Soziale Netzwerke: Eckpunkte für den Kinder- und Jugendmedienschutz

Ein Kind, das spät abends im Bett liegt und ein Smartphone benutzt

Das Bundeskabinett hat am 14.10.2026 Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Vorgelegt hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Sie sollen die 56 Handlungsempfehlungen umsetzen, die die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ am 11.09.2026 vorgelegt hat.

Mindestalter und abgestufte Nutzung

Kinder unter 13 Jahren sollen soziale Netzwerke grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Ausgenommen sind nachweislich kindgerechte Angebote. Für 13- bis 18-Jährige sind „abgestufte Beschränkungen“ geplant, Einzelheiten nennt das Papier noch nicht. Bis es eine europäische Regelung gibt, soll eine Novelle des Jugendschutzgesetzes als nationale Übergangslösung gelten. In den Verhandlungen zum EU Kids Act, den die Kommission im September vorgeschlagen hat, will sich die Bundesregierung für dasselbe Mindestalter einsetzen. Außerdem fordert sie dort ein Opt-in für algorithmische Empfehlungssysteme und ein Verbot suchtfördernder Designs. Die Leitlinien nach Art. 28 Abs. 4 DSA sollen in den EU Kids Act übernommen werden. Dieser soll zudem Online-Games, App-Stores, Betriebssysteme und KI-Begleiter erfassen.

Altersnachweis per EUDI-Wallet

Ab 2027 soll die deutsche EUDI-Wallet „d-you“ eine verlässliche Altersprüfung ermöglichen. Übermittelt werden soll dabei ausschließlich die Bestätigung des Mindestalters, ohne weitere personenbezogene Daten. Die Nutzung bleibt freiwillig. Wer die Wallet nicht nutzt, darf nicht benachteiligt werden. Hinzu kommen eine Elternkampagne ab dem vierten Quartal 2026, ein „KI-Seepferdchen“ für Grundschulkinder und Klarstellungen im SGB VIII.

Praxishinweis

Betreiber von Plattformen, Apps und Online-Games sollten jetzt prüfen, ob sich minderjährige Nutzer verlässlich erkennen lassen. Ein Altersnachweis, der nur „über 13“ bestätigt, entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) eher als die Vorlage von Ausweiskopien. Datenschutzbeauftragte sollten Empfehlungs- und Personalisierungsfunktionen schon jetzt auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen prüfen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO). Gleiches gilt für Einwilligungen von Kindern nach Art. 8 DS-GVO. Wie die abgestuften Regeln aussehen, zeigt erst der Entwurf zur Novelle des Jugendschutzgesetzes.

(Foto: Pawel – stock.adobe.com)

Letztes Update:26.10.26

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