Stellungnahme der GDD zum NIS-2-Umsetzungsgesetz

NIS 2

Der Bundestagsinnenausschuss behandelt am 4. November 2024 den Entwurf des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes, das wesentliche Grundzüge für Informationssicherheitsmanagement in der Bundesverwaltung festlegen soll.

Kernpunkte der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD):

  • Begriffsklarheit
    Die GDD kritisiert die unklaren Begriffsdefinitionen im Gesetzesentwurf. Sie fordert eine präzisere Sprache, um Missverständnisse und Unsicherheiten für Anwender zu vermeiden.
  • Klarer Auftrag für das BSI
    Die GDD plädiert dafür, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gesetzlich ausschließlich als neutrale, technisch-wissenschaftliche Instanz zur IT-Sicherheitsförderung zu positionieren. Das BSI soll weder politische Interessen vertreten noch Sicherheitslücken gezielt zur Weitergabe an andere Behörden zurückhalten.
  • IT-Sicherheitsverpflichtungen für die Bundesverwaltung
    Obwohl der Entwurf spezifische Pflichten für Bundesbehörden vorsieht, bleiben viele durch Ausnahmeregelungen abgeschwächt. Die GDD fordert, dass öffentliche Stellen als Vorbild im Bereich der IT-Sicherheit agieren und nicht von Pflichten befreit werden.
  • Meldepflichten vereinheitlichen
    Im Sinne der Entbürokratisierung regt die GDD an, verschiedene Meldeverpflichtungen, z.B. gemäß NIS-2 und DS-GVO, in eine einzige, konsolidierte Meldung zu integrieren.
  • Bußgeldregelungen präzisieren
    Das Gesetz soll doppelte Bußgelder bei IT-Sicherheitsverstößen verhindern. Der Entwurf erlaubt aktuell aber nur das Wegfallen eines Bußgelds des BSI, wenn zuerst ein DSGVO-Bußgeld verhängt wurde – und nicht umgekehrt. Die GDD fordert eine einheitliche Regelung.
  • Evaluierung der BSI-Befugnisse
    Seit 2015 wurden die Kompetenzen des BSI durch vier Gesetzesreformen erheblich erweitert, ohne eine vollständige Evaluation der Maßnahmen. Die GDD fordert eine längst überfällige Prüfung, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis der gestiegenen Anforderungen für die Wirtschaft festzustellen.
  • Einbindung der Landes- und Kommunalverwaltung
    Die GDD betont die Notwendigkeit verbindlicher Regelungen auch für Landes- und Kommunalverwaltungen. Bereits 2023 sprach sie sich durch einen offenen Brief des TeleTrust für eine umfassendere Implementierung der NIS-2-Richtlinie aus.

Zur vollständigen Stellungnahme der GDD

(Foto: Maxim – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.10.24

  • Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis soft­ware­ge­stützt er­stel­len, do­ku­men­tie­ren, pfle­gen und ar­chi­vie­ren

    Webinar Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis soft­ware­ge­stützt er­stel­len, do­ku­men­tie­ren, pfle­gen und ar­chi­vie­ren

    Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager

    Mehr erfahren
  • NIs-2 und Geschäftsführerschulung

    BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit

    Mehr erfahren
  • Refurbished Notebook und Datenpanne

    Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?

    Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner