Steuerberater und Lohnbuchhaltung
Das LDI NRW (http://t1p.de/ewvo) geht im Falle der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei sonstigen, rein technischen Dienstleistungen auch bei Steuerberatern von einer AV aus. Das BayLDA (http://t1p.de/82g6) hingegen sieht auch bei reiner Lohnbuchhaltung eine eigene Verantwortung der Steuerberater aufgrund des Steuerberaterrechts als gegeben an. Die Bundessteuerberaterkammer weist in Ihrem aktualisierten Leitfaden vom Oktober 2018 (Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, Ziffer 7.3) auf den Umstand hin, dass die Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (StB, RA, WP, externe Betriebsärzte), Inkassobüros mit Forderungsübertragung, Bankinstituts für den Geldtransfer, Postdienstes für den Brieftransport etc. keine Auftragsverarbeitung darstellt. Es handele sich um die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen. Für die Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten müsse eine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DS-GVO gegeben sein, z. B. die Einwilligung der betroffenen Person oder die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Kanzlei).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Baden-Württemberg positioniert sich in seinem am 04.02.2019 veröffentlichten, 34. Tätigkeitsbericht ebenfalls zu dieser Fragestellung. Auf Seite 57, Ziffer 1.10 heißt es wie folgt:
„Übernimmt ein Steuerberater neben seiner eigentlichen Steuerberatertätigkeit (Hilfe in Steuersachen) zusätzlich weitere Aufgaben, handelt es sich um Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DS-GVO und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber.“
Damit stützt der LfDI Baden-Württemberg die Position der LDI NRW in der Frage. Für die Beauftragung des Steuerberaters mit der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung kommt nach Dafürhalten des LfDI BW datenschutzrechtlich nur eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DS-GVO in Betracht.
Letztes Update:04.02.19
Das könnte Sie auch interessieren
-
Auskunft nach Art. 15 DS-GVO: Akteneinsicht ersetzt keine Auskunft
Ein Gericht muss einer Prozessbeteiligten auf Antrag eine vollständige Kopie ihrer personenbezogenen Daten aus den Verfahrensakten überlassen. Eine Übersicht der Verfahren und ein Verweis auf die allgemeinen Datenschutzhinweise reichen dafür nicht aus. Das hat das VG Berlin mit Urteil vom 05.08.2026 (Az. 42 K 50/25) entschieden. Sachverhalt Die Klägerin führte mehrere Verfahren vor einem Finanzgericht
Mehr erfahren -
Soziale Netzwerke: Eckpunkte für den Kinder- und Jugendmedienschutz
Das Bundeskabinett hat am 14.10.2026 Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Vorgelegt hat sie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Sie sollen die 56 Handlungsempfehlungen umsetzen, die die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ am 11.09.2026 vorgelegt hat. Mindestalter und abgestufte Nutzung Kinder unter 13 Jahren sollen
Mehr erfahren -
Bußgeld gegen IT-Dienstleister wegen fehlendem Sicherheits-Monitoring
Die schwedische Datenschutzaufsicht IMY hat gegen den IT-Dienstleister Miljödata i Karlskrona AB ein Bußgeld von 1,8 Mio. SEK (rund 160.000 Euro) verhängt. Nach einem Cyberangriff waren Daten von rund 2,2 Mio. Personen im Darknet veröffentlicht worden. Die Behörde sah einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DS-GVO (Beschluss vom 22.09.2026, Dnr. IMY-2025-21177). Miljödata betreibt webbasierte
Mehr erfahren

