Strafanzeige als technisch-organisatorische Maßnahme nach Hackerangriff

Strafanzeige als TOM

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat in seiner Aktuellen Kurz-Information 57 (AKI 57) darauf hingewiesen, dass Verantwortliche bei Datenpannen, insbesondere nach Hackerangriffen, nicht nur die Meldepflichten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berücksichtigen sollten, sondern auch weitere Mitteilungspflichten außerhalb der DS-GVO. Eine Strafanzeige kann dabei als sinnvolle technisch-organisatorische Maßnahme angesehen werden.

Meldepflichten gemäß DS-GVO
Öffentliche Stellen sind nach Art. 33 DS-GVO verpflichtet, Datensicherheitsverletzungen, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellen, unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu melden. Diese Meldepflicht dient der Transparenz und der Sicherstellung geeigneter Schutzmaßnahmen für die betroffenen Personen.

Weitere gesetzliche Mitteilungspflichten
Neben der DS-GVO können weitere gesetzliche Mitteilungspflichten relevant sein:

  • Sozialleistungsträger: Diese müssen nach § 83a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Verletzungen des Schutzes von Sozialdaten auch der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde melden.
  • Betreiber kritischer Infrastrukturen: Gemäß § 8b Abs. 4 BSI-Gesetz (BSIG) und § 11 Abs. 1c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) besteht eine Meldepflicht an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei bestimmten Störungen.

Strafanzeige als technisch-organisatorische Maßnahme
Obwohl keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung besteht, nach Art. 33 DS-GVO meldepflichtige Vorfälle auch den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, kann eine Strafanzeige im Falle eines Hackerangriffs als sinnvolle technisch-organisatorische Maßnahme des Verantwortlichen betrachtet werden. Dies kann dazu beitragen, weitere Schäden zu verhindern und die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten.

Fazit
Verantwortliche sollten bei einer Datenpanne nicht nur die Meldepflichten gemäß DS-GVO beachten, sondern auch weitere gesetzliche Mitteilungspflichten berücksichtigen. Eine Strafanzeige kann dabei als sinnvolle Maßnahme dienen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu erhöhen und weiteren Schaden abzuwenden.

(Foto: sablengjago – stock.adobe.com)

Letztes Update:02.03.25

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