Telekommunikations-Telemediendatenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten

Zum 01.12.2021 ist das neue TTDSG in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist die erforderliche Anpassung der Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie die – bereits lange ausstehende – Umsetzung der e-Privacy-Richtlinie (RiLi 2002/58/EG in der durch die RiLi 2009/136/EG geänderten Fassung).

Das hat zur Folge, dass es seit dem 1.12.2021 ein neues TKG gibt. Das bisherige TMG besteht in einer gekürzten Fassung fort. In beiden Gesetzen werden keine Datenschutzvorschriften mehr enthalten sein. Auch hier gibt es bzgl. der praktischen Relevanz noch Unsicherheiten bei den Unternehmen:

– Für wen gelten die Regelungen des TTDSG ?

– Unter der bisherigen Rechtslage wurden von der herrschenden Meinung auch Arbeitgeber als geschäftsmäßige TK-Anbieter eingestuft, sofern diese die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel erlauben. Ist das immer noch so?

– Welche praktische Relevanz haben die neuen Bestimmungen für „normale“ Unternehmen und öffentliche Stellen, sofern diese Cookies im Rahmen des Websitebetriebs einsetzen?

-Sind die Datenschutz-Aufsichtsbehörden überhaupt zuständig für den Vollzug des TTDSG?

Mit diesen und anderen Fragen beschäftigt sich die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. und stellt auch weiterführende Informationen zum TTDSG in er GDD-Praxishilfe „Das neue TTDSG im Überblick“ bereit, die hier abgerufen werden kann.

Auch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben mittlerweile einige Orientierungsleitfäden uns FAQs zum Thema veröffentlicht:

1. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
2. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg
3. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
4. Sächsischer Datenschutzbeauftragter

(Foto: Song_about_summer – stock.adobe.com)





Letztes Update:04.12.21

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