Telekommunikations-Telemediendatenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten
Zum 01.12.2021 ist das neue TTDSG in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist die erforderliche Anpassung der Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie die – bereits lange ausstehende – Umsetzung der e-Privacy-Richtlinie (RiLi 2002/58/EG in der durch die RiLi 2009/136/EG geänderten Fassung).
Das hat zur Folge, dass es seit dem 1.12.2021 ein neues TKG gibt. Das bisherige TMG besteht in einer gekürzten Fassung fort. In beiden Gesetzen werden keine Datenschutzvorschriften mehr enthalten sein. Auch hier gibt es bzgl. der praktischen Relevanz noch Unsicherheiten bei den Unternehmen:
– Für wen gelten die Regelungen des TTDSG ?
– Unter der bisherigen Rechtslage wurden von der herrschenden Meinung auch Arbeitgeber als geschäftsmäßige TK-Anbieter eingestuft, sofern diese die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel erlauben. Ist das immer noch so?
– Welche praktische Relevanz haben die neuen Bestimmungen für „normale“ Unternehmen und öffentliche Stellen, sofern diese Cookies im Rahmen des Websitebetriebs einsetzen?
-Sind die Datenschutz-Aufsichtsbehörden überhaupt zuständig für den Vollzug des TTDSG?
Mit diesen und anderen Fragen beschäftigt sich die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. und stellt auch weiterführende Informationen zum TTDSG in er GDD-Praxishilfe „Das neue TTDSG im Überblick“ bereit, die hier abgerufen werden kann.
Auch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben mittlerweile einige Orientierungsleitfäden uns FAQs zum Thema veröffentlicht:
1. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
2. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg
3. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
4. Sächsischer Datenschutzbeauftragter
(Foto: Song_about_summer – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.12.21
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren




