Telematik: DSK positioniert sich zu Personenkennzeichen und Verantwortlichkeit

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat sich gestern mit der Nutzung von einheitlichen, verwaltungsübergreifenden Personenkennzeichen zur direkten Identifizierung von Bürgerinnen und Bürgern befasst. Was die Bundesregierung derzeit verfolgt, lehnt die DSK hingegen ab.

DSK gegen verwaltungsübergreifende Personenkennzeichen

In ihrer diesbezüglichen Entschließung weist die DSK darauf hin, dass die Schaffung einer Infrastruktur mit verwaltungsübergreifenden eindeutigen Personenkennzeichen erhebliche datenschutzrechtlichen Risiken und verfassungsrechtliche Bedenken auslösen würde. Sie erinnert dabei daran, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon seit Jahrzehnten der Einführung und Verarbeitung derartiger Personenkennzeichen sehr enge Schranken auferlegt.

Es mag zwar hilfreich erscheinen, wenn Bürgerinnen und Bürger Dienstleistungen der Verwaltung durch die Nutzung einmal hinterlegter Daten leichter in Anspruch nehmen können. Dieser Vorteil und die erwarteten Effizienzsteigerungen für die öffentliche Verwaltung muss aber zwingend mit einem hohen Maß an Datenschutz einhergehen.

Wer trägt die Verantwortung in der Telematik?

Ein weiteres Thema der Konferenz war die Verteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortung in der Telematik Infrastruktur des Gesundheitswesens (TI). Bei den zum Anschluss von Arztpraxen an die TI verwendeten Konnektoren, sieht die DSK eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung von Arztpraxen und der Gesellschaft für Telematikanwendungen (gematik). Hier bestand seit längerer Zeit Unklarheit, ob die sogenannten Konnektoren, die als Schnitt- und Verbindungsstelle zwischen den Praxissystemen in z.B. Arztpraxen und der TI fungieren, unter die Verantwortung der Praxisbetreiber oder der gematik fallen.

gematik gerät in den Fokus

Es ist die gesetzliche Aufgabe der gematik, den operativen und sicheren Betrieb der TI zu gewährleisten und in diesem Rahmen die Mittel für die Datenverarbeitung in der TI maßgeblich zu bestimmen. Aus dieser gesetzlichen Zuschreibung kam die DSK zu der Auffassung, dass der gematik neben den Betreibern der Arztpraxen eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung für die Konnektoren zufällt. Um diese Verantwortungsteilung künftig rechtssicher zu regeln, empfiehlt die DSK dem Gesetzgeber, hier eine normenklare gesetzliche Regelung zu schaffen.

Letztes Update:13.09.19

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