Teletrust aktualisiert Handreichung zum Stand der Technik
Sowohl das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ (IT-Sicherheitsgesetz bzw. ITSiG) als auch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erwähnen den Begriff des Stands der Technik als eine Forderung, an der sich die IT-Sicherheit orientieren soll.
Im Bereich des technischen Datenschutzes fordert die DS-GVO in Art. 32 DS-GVO zum Schutze der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die zum einen risikoorientiert erfolgen sollen und zum anderen den „Stand der Technik“ berücksichtigen sollen. Hierzu haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Wie auch das ITSiG, sieht die DS-GVO jedoch keine Definition für das Tatbestandsmerkmal des Standes der Technik vor. Gleiches gilt ebenfalls für das BDSG.
Auch in Bezug auf Entwicklung, Gestaltung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 25 DS-GVO), sollen die Hersteller von Produkte, Diensten und Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen.
Das vom TeleTrusT – Bundesverband IT-Sicherheit e.V. veröffentlichte Dokument zum „Stand der Technik“ in der IT Security gibt vor diesem Hintergrund konkrete Hinweise und Handlungsempfehlungen. Die Handreichung soll Unternehmen, Anbietern und Dienstleistern Hilfestellung zur Bestimmung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit geben und kann als Referenz z.B. für vertragliche Vereinbarungen, Vergabeverfahren bzw. für die Einordnung implementierter Sicherheitsmaßnahmen dienen. Durch die nun veröffentlichte englische Fassung des Dokumentes sollen Unternehmen in allen europäischen Ländern bei der Bestimmung des geforderten Sicherheitsstands in der IT-Sicherheit unterstützt werden.
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
(Foto: Kiattisak – stock.adobe.com)
Letztes Update:11.05.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 83: Psychologie im Spiegel der KI
Die Haltung der Menschen zu KI wandelt sich nach dem Befund des Psychologen Stephan Grünewald. Aus dem Zauberstab des „Allmachts-Boosters“ sei eine Bedrohung geworden. KI sei zwischen „persönlichem Heinzelmann und gefügigem Traumpartner“ gestartet: „Was kann ich noch selbst? Und wer bin ich überhaupt noch?“. Diese Fragen stellen sich für den Menschen. Wie hätte man vor
Mehr erfahren -
Folge 86: KI-Daten-Wirtschaft – Der Parlamentarische Abend der GDD im Rückblick
Im Dezember 2025 hat die GDD zum Parlamentarischen Abend in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin eingeladen. Unter der Schirmherrschaft von MdB Günter Krings haben Thomas Jarzombek, Parlamentarischer Staatssekretär im BMDS, Dr. Daniela Brönstrup, Vizepräsidentin der BNetzA, und DSK-Chef Tobias Keber, VAUNET-Chef Claus Grewenig, der Neuropathologe Felix Sahm und Kristin Benedikt diskutiert, moderiert von Rolf
Mehr erfahren -
EuGH: Banken haften auch ohne Verurteilung ihrer Organmitglieder
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) entschieden, dass die EU-Geldwäscherichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sanktionen gegen juristische Personen von der förmlichen Feststellung der Schuld natürlicher Personen abhängig macht. Das Urteil stärkt die Durchsetzbarkeit von Compliance-Anforderungen im Finanzsektor. Ausgangssachverhalt aus Österreich Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte gegen die Steiermärkische Bank
Mehr erfahren




