Übermittlung von Meldedaten für Krebsfrüherkennung ist rechtens

Vielfach wird das Thema Datenschutz (in der Regel zu Unrecht) mit der Verhinderung oder der Erschwerung von Prozessen, Projekten oder der Digitalisierung in Verbindung gebracht.
Die Frage, ob die Nutzung von Einwohnermeldedaten für den Versand von Einladungen zur Teilnahme am Mammographie-Screening zulässig ist, ist ein gutes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber einige Fälle von Datenübermittlungen sogar besonders privilegiert.
Die Meldebehörden übermitteln für die Versendung der Einladungen der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben (nach § 10 Meldedatenübermittlungsverordnung MeldDÜV NRW):
1. Familienname
2. frühere Familiennamen
3. Vornamen
4. Geburtsdatum und -ort
5. derzeitige Anschrift und
6. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
Frauen ab 50 Jahren erhalten diese Einladung zur freiwilligen Untersuchung im Mammographie-Screening-Programm bundesweit.
Wie die LDI NRW (Ziffer 11.2, Bericht 2024) berichtet, bezweifeln betroffene Frauen gelegentlich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Meldedaten für die Einladung zum Mammographie-Screening. Sie empfinden eine Nutzung ihrer Daten als übergriffig und teilen mit, dass sie ihre Einwilligung dazu nicht erteilt haben.
Eine Einwilligung der betroffenen Personen in die Nutzung ist jedoch nicht erforderlich, ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist nicht möglich. Eine Datenübermittlung von der Meldebehörde an die Zentrale Stelle unterbleibt nur dann, wenn für die betroffene Person im Melderegister eine Auskunftssperre nach Bundesmeldegesetz (§ 51) eingetragen ist.
Eine Auskunftssperre wird im Melderegister eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
(Foto: Peakstock – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.09.24
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