Unterstützungspflicht des Betriebsrats bei Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben betroffene Personen das Recht, von Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten. Dieses Auskunftsrecht ist von großer Bedeutung, da nur wer über die Verarbeitung seiner Daten informiert ist, weitere Rechte wie Berichtigung, Löschung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen kann.
Im Kontext des Beschäftigtendatenschutzrechts sind etwaige Datensammlungen, die (auch) beim Betriebsrat über die betroffenen Beschäftigten vorliegen könnnen, ebenfalls Teilmenge der zu beauskunftenden Gesamtinformation. Ob aus Unkenntnis oder anderen ggf. (strategischen) Motiven – es scheint in der betrieblichen Praxis nicht allzuselten vorzukommen, dass dem Betriebsrat die Einsicht/Kenntnis fehlt, dass er hier Mitwirkungspflichten hat.
Das BayLDA gibt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (14. Tätigkeitsbericht 2024, Ziffer 9.2) einige Empfehlungen, wie Verantwortliche (Arbeitgeber) eine solche Situation lösen können.
Spoiler – Sofern ein Datenschutzbeauftragter vorhanden ist, kann er wie so oft wichtiger Teil der Lösung sein:
Gemäß § 79a BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu unterstützen.
Kernprobleme und Lösungsansätze:
- Der Arbeitgeber bleibt auch dann Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten verarbeitet (§ 79a S. 2 BetrVG).
- Bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO müssen auch Datenverarbeitungen des Betriebsrats berücksichtigt werden. Einige Betriebsräte verweigern jedoch die Mitwirkung unter Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht.
- Eine pragmatische Lösung besteht darin, dass entweder der Betriebsrat selbst die (Teil-)Auskunft erteilt oder die bzw. der Datenschutzbeauftragte als neutrale Instanz eingebunden wird (§ 79a S. 4 BetrVG).
So bestimmt § 79a BetrVG in Satz 4, dass die oder der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist somit nicht für ein „Lager“ beratend und unterstützend tätig, sondern kann ggf. auch als quasi neutrale vertrauensvolle Stelle innerhalb des Verantwortlichen agieren, ggf. die (Teil-)Auskünfte zusammenführen und diese an die betroffene Personversenden. - Ähnliche Probleme treten bei Stellungnahmen nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auf, wenn sich Betriebsräte weigern, an internen Untersuchungen mitzuwirken.
Da die Durchsetzung der Unterstützungspflicht eine arbeitsrechtliche Frage ist, bedarf sie zivilrechtlicher Klärung. Die Bewertung der Fälle erfolgt daher unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber unternommenen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
(Foto: magele-picture – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.03.25
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