Unzulässige Listen für „Probezeit-Kündigungen“

Probezeit

Die Probezeit ist eine vertraglich vereinbarte Testphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diee Vereinbarung einer solchen Probezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nichts desto trotz sind Vereinbarungen für eine Probezeit im Arbeitsvertrag heutzutage aber üblich. Zur maximalen Länger der Probezeit enthält das BGB jedoch eine Regelung: Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die vereinbarte Probezeit einer Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Dass Arbeitgeber hier aber auch durchaus in datenschutzrechtliche Fallstricke geraten können, zeigt ein Fall den die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BInBDI) in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht 2021 schildert (Ziffer 8.1. Beschäftigtendatenschutz).

Ein Unternehmen hat eine größere Zahl an Servicekräften eingestellt. Kurz vor dem Ende der Probezeit hat die Geschäftsführung die Vorgesetzte der Servicekräfte angewiesen, eine Liste mit Informationen zu den Beschäftigten zu erstellen, um intern begründen zu können, welche Beschäftigten in der Probezeit gekündigt werden sollen. Die BInBDI beanstandet, dass einige Informationen auf der Liste in keinem zulässigen Zusammenhang mit deren Zweck gestanden haben.

In einer mit „Begründung“ betitelten Tabellenspalte seien teilweise Arbeitsmotivation, Krankentage, soziale oder politische Einstellungen, mögliches Interesse an einem – noch nicht bestehenden – Betriebsrat und häufig außerbetriebliche Gründe, die einer flexiblen Einteilung in die Arbeitsschichten entgegenstehen würden, aufgelistet worden. Solche Gründe konnten andere Tätigkeiten, ein Studium oder ein Hobby sein. Bei zwei Personen wurde auch notiert, dass regelmäßige Psychotherapietermine der gewünschten Flexibilität entgegenstehen würden. Als „Erklärung“ habe Unternehmen auf die Anfrage der Behörde hin erklärt, dass die Liste dem Zweck dienen sollte, Leistungen von Beschäftigten objektivierbar zu beurteilen. Auf dieser Grundlage sollte entschieden werden, ob das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. Die Liste wurde von der Vorgesetzten der Servicekräfte per E-Mail an die Geschäftsführung und die Personalabteilung versandt. Wohl zur weiteren „Verteidigung“ habe das Unternehmen erklärt, dass viele der in der Liste aufgeführten Informationen die Beschäftigten ihrer Vorgesetzten selbst mitgeteilt hätten. Etwa, wenn sie in E-Mails um eine bestimmte Einteilung in den Dienstplan gebeten und dies begründet haben.

Konsequenz für den Verantwortlichen:
Da eine leitende Angestellte auf Anweisung der Geschäftsführung die unzulässige Datenverarbeitung durchgeführt habe und bei der Datenverarbeitung schwerwiegende Folgen in Form von Kündigungen für die Betroffenen drohten, sei das Verfahren an die Sanktionsstelle der Behörde zur Prüfung abgegeben, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden soll.

Fazit der BlnBDI:
Arbeitgebende dürfen Überlegungen anstellen, inwiefern Beschäftigte weiterbeschäftigt werden sollen und insofern auch personenbezogene Daten verarbeiten. Die so verarbeiteten Daten müssen aber für diesen Zweck überhaupt geeignet sein, was heißt, dass sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen müssen.

(Foto: N.Theiss – stock.adobe.com)


Letztes Update:29.05.22

  • Folge 86: KI-Daten-Wirtschaft – Der Parlamentarische Abend der GDD im Rückblick

    Im Dezember 2025 hat die GDD zum Parlamentarischen Abend in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin eingeladen. Unter der Schirmherrschaft von MdB Günter Krings haben Thomas Jarzombek, Parlamentarischer Staatssekretär im BMDS, Dr. Daniela Brönstrup, Vizepräsidentin der BNetzA, und DSK-Chef Tobias Keber, VAUNET-Chef Claus Grewenig, der Neuropathologe Felix Sahm und Kristin Benedikt diskutiert, moderiert von Rolf

    Mehr erfahren
  • Compliance-Verstöße: Keine Vorfeststellung natürlicher Personen mehr erforderlich

    EuGH: Banken haften auch ohne Verurteilung ihrer Organmitglieder

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) entschieden, dass die EU-Geldwäscherichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sanktionen gegen juristische Personen von der förmlichen Feststellung der Schuld natürlicher Personen abhängig macht. Das Urteil stärkt die Durchsetzbarkeit von Compliance-Anforderungen im Finanzsektor. Ausgangssachverhalt aus Österreich Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte gegen die Steiermärkische Bank

    Mehr erfahren
  • Diskriminierung AGG Gleichbehanflung Wohnungssuche

    Immobilienmakler haftet für ethnische Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) entschieden, dass Immobilienmakler für Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft bei der Wohnungsvermittlung auf Schadensersatz haften. Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz im Wohnungsmarkt und klärt wichtige Fragen zur Haftung von Maklern als Hilfspersonen. Sachverhalt und Testing-Methode Eine Mietinteressentin mit pakistanischem Namen bewarb sich im November

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner