Unzulässige Videoüberwachung im Kindergarten

Als gutes Beispiel, wie Verantwortliche die Frage der Zulässigkeit einer geplanten Videoüberwachung lösen können, kann der unter Ziffer 2.14 geschilderte Fall „Videoüberwachung im Kindergarten“ in dem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 des TLfDI genannt werden.

Bevor eine Videokamera aktiviert wird, ist für jede Verarbeitung eindeutig zu bestimmen und festzulegen, welcher Zweck mit der Videoüberwachung erreicht werden soll. Eine Videoüberwachung kann beispielsweise eingesetzt werden, um vor Einbrüchen, Diebstählen, Vandalismus (Eigentumsschutz) oder Übergriffen (Personenschutz) zu schützen. Die jeweiligen Zwecke sind für jede einzelne Kamera schriftlich zu dokumentieren und ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen (vgl. Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen).

Im konkreten Fall hatte ein Kindergarten als eine öffentliche Stelle in Thüringen beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) nachgefragt, ob eine geplante Videoüberwachung im öffentlichen Raum stattfinden dürfe.

Der Verantwortliche für den Kindergarten gab als konkrete Zwecke an:

  • Sicherheit der Kinder: Im Kindergarten komme es immer wieder vor, dass Fremde diesen betreten würden, die kein Kind bringen oder abholen wollen (Postbote, Vertreter und andere). Kinder könnten das Grundstück des Kindergartens verlassen, ohne dass die Erzieher dies erkennen können.
  • Verhindern des Zutritts von „fremden Personen“: Regelmäßige Belehrungen der Eltern, keine fremden Personen mit auf das Grundstück zu bringen oder Kinder ohne Abmeldung mit hinauszunehmen, hätten bisher nicht dazu geführt, dass diese Vorfälle seltener eintreten.

Die Prüfung des TLfDI näherte sich der Zulässigkeit „lehrbuchmäßig“:
1. Zweck und Form der Videoüberwachung
Bei der gewählten „Speicherung der aufgenommenen Bilder“, handele es sich um eine Variante der Videoüberwachung, mit der nachträglich von einer oder einem Beschäftigten der öffentlichen Stelle die erfolgten Geschehnisse nur angesehen werden können, nachdem es bereits zu einem Vorfall gekommen ist. Damit könne bereits die Geeignetheit der Maßnahme verneint werden, da damit nicht verhindert werden könne, dass Kinder ohne Kenntnisnahme des Personals das Gelände verlassen.

2. Erforderlichkeit der Videoüberwachung
In dem konkreten Fall sah die Aufsichtsbehörde zudem mildere Mittel, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Mildere Mittel sind alle anderen Maßnahmen, die weniger in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen als die Videoüberwachung.
Folgende Maßnahmen wurden als weniger invasive Mittel betrachtet mit der Folge, dass die geplante Videoüberwachung als unzulässig beschieden wurde:

  • Das Postfach/den Postkasten außerhalb des Zaunes vom Kindergarten aufstellen zu lassen, damit die Zusteller die Briefe und die Postsendungen ins Postfach legen können, ohne dabei das Kindergartengelände betreten zu müssen, und/oder
  • ein neues Tor mit verbessertem Schließsystem und Klingelanlage mit Gegensprechfunktion einbauen zu lassen.

Verantwortliche sollten zudem bedenken, dass eine Videoüberwachung in der Regel mit der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO verbunden sein wird. Bei einer Videoüberwachung muss insbesondere dann von einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgegangen werden, wenn eine systematische und umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt.

(Foto: amazing studio – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.10.22

  • Testament mit geschwärzten Zeilen

    408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung

    Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem

    Mehr erfahren
  • Papierakten im Müll in einem Büro

    Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

    Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte

    Mehr erfahren
  • Ortungsdienst auf dem Handy: Auf dem linken Handy ist der Schalter auf aus, auf dem rechten auf an

    Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google

    Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner