Verbraucherschutzverbände dürfen wegen Datenschutzverstößen klagen

Eine ausdrückliche Klagebefugnis enthält die DS-GVO für Verbraucherschutzverbände nur für den Fall, dass im Namen eines Betroffenen, der eine konkrete Rechtsverletzung behauptet, geklagt wird. Eine selbstständige Klagebefugnis der Verbraucherverbände, unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person, enthält die DS-GVO hingegen nicht vor.
Ließe sich jedoch annehmen, dass die Regelungen der DS-GVO in dieser Angelegenheit keinen abschließenden Charakter haben und ließe sich weiter annehmen, dass die Vorschriften der DS-GVO als Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstanden werden können, könnte das Bestehen einer selbstständigen Klagebefugnis für Verbraucherschutzverbände nach dem UWG bejaht werden.
Mit dieser Möglichkeit in Form einer Vorlagefrage hat sich der EuGH längere Zeit beschäftigt und nun ein Urteil darüber gefällt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte Facebook Ireland (jetzt Meta Platforms Ireland) verklagt. Das Unternehmen hatte bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern in seinem „App-Zentrum“ aus vzbv-Sicht gegen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und über den Verbraucherschutz verstoßen. Das Landgericht und Kammergericht Berlin hatten Facebook jeweils zur Unterlassung verurteilt.
Auch der Bundesgerichtshof geht von einem Verstoß gegen die DS-GVO aus, hatte aber Auslegungsfragen zur Klagebefugnis des vzbv dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Verbraucherverbände wie der vzbv können ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Verbraucher:innen klagen, wenn das nationale Gesetz das vorsieht.
(Foto: mehaniq41 – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.05.22
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