Veröffentlichung von Kinderfotos: Einverständnis beider Elternteile notwendig
Nach einem Beschkuss des OLG Oldenburg aus dem Jahre 2018 (24.05.2018, 13 W 10/18) handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Kinderfotos um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge. Die Regelung stelle eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung für das Kind dar.
Das OLG wies in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern, so das OLG Oldenburg.
Bei gemeinsamem Sorgerecht ist eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile notwendig
Sofern ein gemeinsames Sorgerecht bestehe, sei es notwendig, dass eine einvernehmliche Einwilligung beider Elternteile vorliege. In dem streitgegenständlichen Fall waren die Eltern des sechsjährigen Kindes geschieden und die Mutter besaß das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter. Darüber hinaus galt das gemeinsame Sorgerecht. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Kinder-Fotos, welches für die Werbung auf der Internetseite des neuen Lebenspartners der Mutter verwendet wurde, sah das Gericht eine hohe Gefährdung des Rechts der Tochter. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet würden die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht.
Aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf bestätigt bisherige Wertung
Auch das OLG Düsseldorf befindet, dass die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1628 BGB betrifft (Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21).
Daraus leitet das Gericht in seinen Entscheidungsgründen ab, dass für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DS-GVO erfordere die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Es entspreche gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung biete. Dabei sei allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen habe.
(Foto: Prostock-studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:22.08.21
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