Zulässigkeit der Kopplung in der DS-GVO
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Zulässigkeit von Kopplung:
1.Kopplung mit Nutzerprofilen:
Wäre es zulässig, mit der Erteilung der Einwilligung zugleich die Einwilligung in die Erstellung
von Nutzerprofilen einzuholen? Der Sinn soll darin bestehen, dem Kunden einen individualisierten Newsletter anbieten zu können, sodass der Prozess als eine erteilte Einwilligung (und
nicht als Kopplung) anzusehen wäre.
In dem 33. Tätigkeitsbericht des LFDI BW (33. Tätigkeitsbericht 2016/2017, S. 120) wird die Kopplung von Newslettern mit Nutzungsprofilen mit dem Hinweis thematisiert, dass es bei
der Kopplung an der Freiwilligkeit fehlen würde. In dem von der Aufsichtsbehörde beschriebenen Fall wurden in mehreren Schritten Daten der Nutzer abgefragt. Würde eine andere
Bewertung erfolgen, wenn lediglich die für eine Personalisierung erforderlichen Angaben abgefragt werden und der Betroffene transparent in den DS-Hinweisen über den Prozess informiert wird?
Antwort BayLDA:
Wir halten es für vertretbar, mit der Erteilung der Einwilligung für eine Newsletter-Zusendung zugleich eine Einwilligung in die Erstellung von Nutzerprofilen einzuholen. Dabei muss der
Nutzer natürlich transparent über alle Zwecke der vorgesehenen Verarbeitung seiner Daten aufgrund seiner Einwilligung informiert werden, Art. 13 Abs. 1 c) DS-GVO, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO.
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg:
2. Kopplung mit Gewinnspielen:
In dem aktuellen Tätigkeitsbericht des LFDI BW wurde ebenfalls die Kopplung mit einem Gewinnspiel thematisiert (33. Tätigkeitsbericht 2016/2017, S. 124 f.). Hiernach mangelt es ebenfalls an der Freiwilligkeit, wenn eine Einwilligung erteilt werden muss, um eine Leistung zu erhalten. Kommt die Aufsichtsbehörde zu einem anderen Ergebnis, wenn der im Rahmen des Gewinnspiels zu erfüllende Vertrag als eine Art „Austauschvertrag“ qualifiziert wird. Die Leistung wäre in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen.
Die Gegenleistung des Kunden wäre in dem Einverständnis zum Erhalt des Newsletters zu sehen. Der Austausch der Leistungen (insbesondere die Einbindung der Gegenleistung des
Nutzers) würde hinreichend transparent dargestellt werden
Antwort BayLDA:
Wir sehen es als möglich an, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit einen „Austauschvertrag“ über die Teilnahme an einem Gewinnspiel anzubieten, bei dem der Teilnehmer im Gegenzug zu einer Verwendung seiner Kontaktdaten, z. B. E-Mail-Adresse, für werbliche Zusendungen zustimmt. Der Vertragsinhalt mit Leistung und Gegenleistung muss natürlich klar und verständlich dargelegt werden, Art. 13 Abs. 1 c) DS-GVO; ebenso muss ein Hinweis auf das Werbewiderspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 2 b) DS-GVO erfolgen.
Siehe dazu auch das DSK-Kurzpapier Nr. 3, dort Seite 2, rechte Spalte unten, mit folgenden Ausführungen: „Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden. Nur dann besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Einwilligung.“
Letztes Update:25.02.19
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