250.000 EUR Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Coldcall

Die Bundesnetzagentur hat gegen den Energieversorger mivolta GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung eine Geldbuße von 250.000 Euro verhängt. Die Palette der illegalen Machenschaften zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher ging in diesem Fall von unerlaubten Werbeanrufen bis zu unterstellten Vertragsabschlüssen.

Das Unternehmen setzte Vertriebspartner ein, die die Betroffenen hartnäckig und gegen deren erklärten Willen immer wieder kontaktierten. Die Anrufe erfolgten teilweise auch mit unterdrückter Rufnummer, so dass die Aufdeckung der unerlaubten Anrufe bzw. die Beschwerde durch die Betroffenen auf Grund der anonym erfolgenden Anrufe erschwert wurde.
Einige der Betroffenen wurde in die Irre geführt, in dem die Anrufer in Einzelfällen sogar suggerierten, dass sie im Auftrag der Bundesnetzagentur anrufen.
In mehreren Fällen wurde auch der eigentliche Anrufzweck, Produkte der mivolta zu vertreiben, zunächst verschleiert. Die Anrufer gaben vor, allgemein angebliche Kosteneinsparpotenziale beim Energieverbrauch aufzeigen zu wollen.

Die Bundesnetzagentur hat in ihren Ermittlungen festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Werbeeinwilligungen nach dem jeweils betreffenden Telefonanruf datiert war. Weitere der verwendeten Einwilligungserklärungen, die die mivolta über Online-Gewinnspiele bezogen hatte, waren seitens der Gewinnspielanbieter intransparent vorformuliert und gestaltet.

Teilweise gaben sich die Anrufer auch gezielt als Mitarbeiter des aktuellen Energieversorgers der Angerufenen aus. Auf diese Weise versuchten sie, von den Betroffenen gerade die Informationen wie die Zählernummer zu erhalten, die erforderlich sind, um einen Lieferantenwechsel anstoßen zu können.

Zu den konkreten Formen der Direktwerbung, also dem Kontaktweg zu den betroffenen Personen (Ansprache per Telefonanruf, E-Mail, Fax etc.), regelt das Wettbewerbsrecht, § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welchen Fällen von einer unzumutbaren Belästigung der Beworbenen auszugehen und eine Werbung dieser Art unzulässig ist.

Weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur für zulässig erklärt, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sind auch bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung die Wertungen in den Schutzvorschriften des UWG für die jeweilige Werbeform mit zu berücksichtigen. Wenn für den werbenden Verantwortlichen ein bestimmter Kontaktweg zu einer betroffenen Person danach nicht erlaubt ist, kann die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO auch nicht zugunsten der Zulässigkeit einer Verarbeitung dieser Kontaktdaten für Zwecke der Direktwerbung ausfallen (DSK: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung).

Bundesnetzagentur


(Foto: .shock – stock.adobe.com)

Letztes Update:15.02.21

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