KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben.
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten Fall hatte der Chatbot einer ästhetisch-medizinischen Klinik Facharztbezeichnungen ausgegeben, die die betreffenden Ärzte tatsächlich nicht führen dürfen. Die Verbraucherzentrale NRW obsiegte mit ihrer Unterlassungsklage: Der Senat stellte fest, dass KI-Chatbots rechtlich keine „Dritten“ im Sinne des UWG seien, sondern als integraler Bestandteil der unternehmerischen Kommunikation dem Betreiber vollständig zugerechnet werden – unabhängig davon, ob der Fehler auf eine technische Fehlfunktion oder eine KI-Halluzination zurückzuführen ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen (Az. 4 UKl 3/25).
Parallele Linie bei Google und Grok
Die Entscheidung reiht sich in eine sich verdichtende Rechtsprechungslinie ein. Das Landgericht München I verurteilte Google mit Urteil vom 28. Mai 2026 zur Unterlassung falscher Aussagen in seiner Funktion „Übersicht mit KI“ (AI Overview). Das Gericht stellte fest, dass durch die KI-Funktion nicht nur Suchergebnisse Dritter wiedergegeben, sondern diese in eigenen Worten und nach eigener Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert werden. Damit erzeuge die KI eigenständige, über einzelne Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, die Google als deren Anbieter unmittelbar zuzurechnen seien. Eine pauschale Berufung auf die Privilegierung als Suchmaschinenanbieter ließ das Gericht nicht gelten (Az. 26 O 869/26).
Bereits im Herbst 2025 hatte das Landgericht Hamburg in einem Verfahren gegen den X-Chatbot Grok eine vergleichbare Grundsatzentscheidung getroffen: Der Betreiber eines Chatbots haftet für unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen der KI, wenn diese Falschinformationen über einen Account in einem sozialen Netzwerk dauerhaft und öffentlich abrufbar sind. Dass der Inhalt maschinell generiert wurde, ändere nichts an der rechtlichen Unzulässigkeit. Ein allgemeiner Disclaimer wie „KI kann Fehler machen“ genüge nicht als Haftungsausschluss (Az. 324 O 461/25).
Einordnung für die Praxis
Die drei Entscheidungen betreffen zwar unterschiedliche KI-Systeme und Rechtsgebiete, teilen aber denselben Grundsatz: KI-Ausgaben werden dem Betreiber wie eigene Äußerungen zugerechnet. Für Datenschutzbeauftragte und Compliance-Verantwortliche bedeutet dies, dass der Einsatz KI-gestützter Kommunikationssysteme nicht nur datenschutzrechtliche Risiken nach Art. 22 und Art. 5 DS-GVO erzeugt, sondern auch wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtliche Haftungsrisiken, die im Rahmen von Risikoanalysen und KI-Governance-Konzepten zwingend zu berücksichtigen sind. Eine regelmäßige inhaltliche Überprüfung der KI-Ausgaben sowie klare interne Verantwortlichkeiten sind angesichts dieser Rechtsprechung keine Kür, sondern gebotene Sorgfaltspflicht.
Quellen: OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25 | LG München I, Urt. v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26 | LG Hamburg, Urt. v. 23.09.2025, Az. 324 O 461/25
(Foto: AiDesign – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.06.26
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