Gutachten zum vorbeugenden Rechtsschutz bei Bußgeldern

Angesichts der drastischen Bußgeldhöhen, die in den meisten Fällen geeignet wären, den Jahresgewinn eines Unternehmens abzuschöpfen, stellen Bußgelder nicht nur eine latente Sanktionsgefahr dar, sondern enorme, unter Umständen gar existenzielle, finanzielle Risiken für die Verantwortlichen.

Die bloße Verwicklung in ein Bußgeldverfahren begründet regelmäßig bereits eine nachhaltige und teilweise irreparable Rufschädigung, die selbst ein „Freispruch“ nicht wiedergutzumachen vermag. Aufgrund dieser im schlimmsten Fall image- und wirtschaftlich existenzvernichtenden Auswirkungen, entfalten Bußgeldandrohungen im datenschutzrechtlichen Bereich eine enorme Abschreckungswirkung. Konflikte entstehen hierdurch für die Verantwortlichen vor allem in Anbetracht der teils scharfen Sanktionspraxis einiger Datenschutzaufsichten. 

Schutz könnte hier der Verwaltungsrechtsweg bieten. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zur vorbeugenden Abwehr von Bußgeldern in Anspruch genommen werden. Solange die Behörden nämlich auch bei ungesicherter Rechtslage unmittelbar Bußgelder verhängen, ohne zuvor auf mildere verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Anweisung und Anordnung zurückzugreifen, werden die Verantwortlichen den Rechtspositionen der Behörde aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich Folge leisten müssen. Durch ihr Vorgehen spricht sich die Aufsicht faktisch eine Art Deutungshoheit über die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der DS-GVO zu.

Hierzu hat der Vorstandsvorsitzende der GDD und Leiter der Forschungsstelle Medienrecht der TH Köln Professor Rolf Schwartmann zusammen mit Lucia Burkhardt das Gutachten „Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zur Abwehr drohender Bußgeldverfahren im Datenschutzrecht“ im Auftrag der Freenet AG verfasst, welches Sie auf den Seiten der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD e.V.)  frei verfügbar abrufen können. 

Letztes Update:23.03.21

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