Wahrung der Anonymität des Petenten durch die Aufsichtsbehörde
Jede Person hat das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn sie glaubt, dass eine bestimmte sie betreffende Datenverarbeitung gegen die DS-GVO verstößt.
Insbesondere wenn sich Beschäftigte wegen vermuteter Datenschutzverstöße an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden wollen, bestehen jedoch oftmals Befürchtungen, dass sich ihre Beschwerde negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte.
Die LfD Niedersachsen erläutert in ihrem 26. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020, in welchen Fällen sich Petenten auf die Wahrung der Anonymität verlassen können (S. 78 ff).
Beschwerdeführende können sich nach Angabe der LfD Niedersachsen grundsätzlich auf die Wahrung ihre Anonymität verlassen. Die Behörde gebe den Namen der Beschwerde führenden Person nicht weiter, wenn sie die Verantwortliche zur Stellungnahme auffordere. Die Namensnennung sei jedoch in einigen Fällen nicht vermeidbar. Diese Nennung des Namen sei bspw. naturgemäß erforderlich, um dem Verstoß nachgehen zu können, z.B. bei einer behaupteten Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO oder anderer Betroffenenrechte.
Auch im Falle der gewährten Akteneinsicht werde die Anonymität weiterhin gewahrt, da der Name des Beschwerdeführenden unkenntlich gemacht werde. Diese Vorgehen können sogar auf das Urteil des VG Hannover vom 21.Janur 2020 (Az. 10 A 768/19) gestützt werden.
Die LfD macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Anonymität des Beschwerdeführenden dann nicht mehr durch die Behörde gewahrt werden könne, wenn die Angelegenheit in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren münde. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehe ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht, so dass eine Beschränkung wegen der Rechte Dritter, anders als im Verwaltungsverfahren, nicht vorgesehen sei.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
(Foto: freshidea – stock.adobe.com)
Letztes Update:28.05.21
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