Anspruch auf unentgeltliche Kopie von Examensklausuren nach Art. 15 DS-GVO

Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts dürfte so manchem Examenskandidaten ein Lächeln ins Gesicht zaubern, zumindest denjenigen, die ein Interesse daran haben, Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten zu erhalten – am besten unentgeltlich. Das ist möglich, sagt das Oberverwaltungsgericht und stützt diesen Anspruch auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Was war passiert?

Ein in Essen wohnhafter Examensabsolvent hatte im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landesjustizprüfungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landesjustizprüfungsamt die Übersendung ab.

Auf die Klage des Examensabsolventen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.  

Nach Auffassung des OVG kann der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gestützt werden. Daraus folge ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie sämtlicher vom Landesjustizprüfungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten fallen sollen. Weiterhin stellte das OVG fest, dass das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen unterliege. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers konnte der 16. Senat nicht erkennen. Als weiterer Versagungsgrund für eine unentgeltliche Kopie hätte noch ein unverhältnismäßiger Aufwand aus der Perspektive des Landesjustizprüfungsamts angeführt werden können. Aber auch dieses Argument war nach Wertung des Senats nicht stichhaltig.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

(Foto: Robert Kneschke – stock.adobe.com)

Letztes Update:08.06.21

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