Impfstatus: Abfrage durch Arbeitgeber

Impfstatus

Der Bundestag hat am Dienstag, 7. September 2021 einstimmig dem von den Koalitionsfraktionen initiierten 30-Milliarden-Euro-Aufbaufonds für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Gebiete zugestimmt.

Der angenommene Gesetzentwurf, mit dem auch das Infektionsschutzgesetz mit Blick auf die Corona-Pandemie geändert wurde, beinhaltet eine Verpflichtung, bei der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesungsnachweis zu verfügen.

Ferner ist in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vorgesehen, darunter nach Angaben der Bundesregierung in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Der Status soll über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Der genaue Wortlaut:
„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

In der Begründung zu der Bundestagsdrucksache 19/32275 („Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021“, S. 12) ist wie folgt zu lesen:

„Der Arbeitgeber kann diese Daten nur verarbeiten, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die Vorschrift ist an § 23a angelehnt, der eine ähnliche Regelung in Bezug auf die in § 23 Absatz 3 genannten Einrichtungen trifft. Gerade in den in § 36 Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, kann im Interesse des Infektionsschutzes die Erforderlichkeit bestehen, Beschäftigte hinsichtlich ihres Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unterschiedlich einzusetzen oder von einer Beschäftigung ungeimpfter Personen (in bestimmten Bereichen) abzusehen.

Damit können die Arbeitgeber die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und ggfs. entsprechende Hygienemaßnahmen treffen. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts bleiben von der vorliegenden Regelung unberührt. Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf dieCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verlangen. Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt.“

Ein Recht darauf, den Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu verarbeiten wird durch den Verweis auf die §§ 36 Abs. 2, 33 IFSG damit nur den dort abschließend aufgezählten Einrichtungen zugestanden.

Welche Handhabe die nicht dort genannten Verantwortlichen haben, um sowohl ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, als auch den Anforderungen der DS-GVO gerecht zu werden, die die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, bleibt weiter hin ungeklärt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zumindest macht zumindest in seinen Pressemittelung von Anfang September 2021 klar, dass für die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallenden Verantwortlichen, die Abfrage des Impfstatus nach wie vor gesperrt sein dürfte.

In Datenschutzkreisen wiederum wird diskutiert, ob durch eine Gesamtschau der Normenkette §§ 22, 26 III BDSG, 241 II, 242, 618 BGB, §§ 3, 5, 16 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) in Verbindung mit Art. 9 II lit. b), Erwägungsgrund 46 DS-GVO eine Verarbeitung der Daten zum Impfstatus nicht allen Verantwortlichen erlaubt sein dürfte. Das ArbSchG dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Die Frage ist damit, warum Verantwortliche bei der Abfrage des Impfstatus nicht argumentieren dürfen sollten, dass sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten müssen.

(Foto: bluedesign – stock.adobe.com)





Letztes Update:09.09.21

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