Log4Shell-Sicherheitslücke kann zur Datenpannen-Meldepflicht führen
Die kritische Schwachstelle (Log4Shell) in der weit verbreiteten Java-Bibliothek Log4j führt nach Einschätzung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu einer extrem kritischen Bedrohungslage. Das BSI hat daher seine bestehende Cyber-Sicherheitswarnung auf die Warnstufe Rot hochgestuft. Ursächlich für diese Einschätzung ist die sehr weite Verbreitung des betroffenen Produkts und die damit verbundenen Auswirkungen auf unzählige weitere Produkte.
Als im März 2021 das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) über eine neue und außerordentlich kritische Gefährdungslage informierte, die den weit verbreiteten Microsoft Exchange Server betraf, gab es eine ähnlich hohe Warnstufe. Das BSI gab bekannt, dass zehntausende Exchange-Server in Deutschland nach Informationen des IT-Dienstleisters Shodan über das Internet angreifbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit Schadsoftware infiziert seien.
Damals wie auch bei den aktuellen Angriffen haben Verantwortliche auch eine datenschutzrechtliche Dimension zu bedenken, die sich aus Art. 33 DS-GVO ergibt. Alle Datenschutzaufsichtsbehörden, die sich damals zur Exchange-Sicherheitslücke Fall geäußert hatten, waren der Meinung, dass im Fall eines festgestellten Datenabflusses ein Data Breach bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss. Darüber hinaus könne in einem solchen Fall zudem eine Benachrichtigungspflicht an betroffene Personen bestehen. Eine Zusammenfassung der Aufsichtsbehörden, die sich zu dieser Fragestellung positioniert hatten, finden Sie hier.
Im Falle der Log4j dürfte konsequenterweise dasselbe gelten. Dazu das BayLDA in seiner Handreichung zur Log4Shell-Erstanalyse:
„Eine Sicherheitslücke alleine löst bekanntlich noch keine datenschutzrechtliche Meldeverpflichtung aus. Jedoch bedeutet ein Vorliegen der Schwachstelle Log4Shell in Log4j eine Verletzung der Vorgaben zur Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DS-GVO bei den jeweiligen Verantwortlichen.
Finden sich dann Anzeichen, dass die Schwachstelle ausgenutzt wurde und personenbezogene Daten betroffen sind, ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine meldepflichtige Datenschutzverletzung nach Art. 33 DSGVO vorliegt, da derart kompromittierte IT-Systeme seltenst „nicht zu einem Risiko“ für die Rechte und Freiheiten der davon betroffenen Personen führen dürfte. Die maßgeblichen Feststellungen, insbesondere ob eine Risiko für die betroffenen Personen besteht oder nicht, sind nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) umfassend zu dokumentieren.
Eine Meldung nach Art. 33 DS-GVO zur Datenschutzverletzung kann von bayerischen Verantwortlichen aus dem nicht-öffentlichen Bereich über den Online-Service des BayLDA durchgeführt werden.“
(Foto: MASHKA – stock.adobe.com)
Letztes Update:14.12.21
Verwandte Produkte
-
Online-Schulung: Teil 2- Einführung in den technisch-organisatorischen Datenschutz
Online-Schulung
1.368,80 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 93: Digitale Souveränität in menschlicher Hoheit
Die Digitale Souveränität Europas ist ein Gebot dieser Zeit. Die menschliche Hoheit in Zeiten zu behalten, in denen KI-Systeme uns das Denken abnehmen können, ist ein anderes. Die Menschen in Europa müssen nun beweisen, dass sie den Herausforderungen gewaschen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Menschenrechte und gute wirtschaftliche
Mehr erfahren -
Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als
Mehr erfahren -
Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO
Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den
Mehr erfahren



