Aufsichtsbehörden fordern eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz
Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her dem § 32 BDSG-alt recht nahe kommt, existieren keine spezielleren datenschutzrechtlichen Normen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis.
Die DS-GVO als zentrales unionsrechtliches Rahmenwerk gilt auch für den Beschäftigtendatenschutz, enthält selbst allerdings nur rudimentäre auf diesen Bereich zugeschnittene Regelungen und überlässt es mit der Öffnungsklausel in Art. 88 DS-GVO den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften und Kollektivverträge „spezifischere Vorschriften“ für den Datenschutz im Beschäftigungskontext zu schaffen.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 26 BDSG die ihm durch das europäische Recht eröffnete Möglichkeit zu spezifischeren Regelungen genutzt. Allerdings erlaubt § 26 BDSG vielfach keine treffsicheren Aussagen über die Zulässigkeit konkreter Verarbeitungen von Beschäftigtendaten im Einzelfall, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf generalklauselartige Regelungen. Auch vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den interdisziplinären Beirat Beschäftigtendatenschutz eingesetzt, der seinen Abschlussbericht im Januar 2022 fertiggestellt hat. Die Autoren wiesen in dem Gutachten darauf hin, dass ein rechtssicherer und dadurch wirksamer Datenschutz im Beschäftigungskontext als Instrument zur Sicherung von Menschenwürde, Grund- und Freiheitsrechte gerade im digitalen Zeitalter unverzichtbar sei.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) nehmen diesen Gedanken auf und fordern den Gesetzgeber in ihrer neuesten Entschließung auf, im Rahmen eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes gesetzliche Regelungen zu schaffen. Folgende Bereiche werden insbesondere als regelungsbedürftig bewertet:
- Einsatz algorithmischer Systeme einschließlich Künstlicher Intelligenz (KI)
- Grenzen der Verhaltens- und Leistungskontrolle
- Ergänzungen zu den Rahmenbedingungen der Einwilligung
- Regelungen über Datenverarbeitungen auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen
- Regelungen zum Verhältnis zwischen § 22 und § 26 BDSG sowie zu Artikel 6 und 9 DS-GVO
- Beweisverwertungsverbote
- Datenverarbeitung bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren
(Foto: leonidkos – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.05.22
Verwandte Produkte
-
DS-GVO Audit: Beurteilung und Bewertung einer Datenschutzorganisation
Seminar
1.059,10 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren




