Zulässige Erhebung privater Kontaktdaten von Beschäftigten

Beschäfigtendatenschutz Tätigkeitsbericht LfDI RLP

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, hat Anfang Mai 2022 den 29. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz veröffentlicht.
Unter Ziffer 6
des Tätigkeitsberichts bespricht der LfDI RLP einige Fragen aus dem Bereich des Beschäftigtendatenschutzes, die sich der Behörde vor dem Hintergrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie gestellt haben.

Konkret geht es darum, ob und wenn ja in welchem Umfang der Arbeitgeber/Dienstherr private Kontaktdaten von Beschäftigten erheben darf. Obwohl sich der LfDI RLP bei der Beantwortung nach § 20 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) orientiert, können die dort getroffenen Abwägungen und insbesondere die Vornahme dieser Abwägungen an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, naturgemäß auch bei einer Prüfung anhand des § 26 BDSG vorgenommen werden.

Zudem lassen sich die Überlegungen zur Erforderlichkeit selbstverständlich auch außerhalb einer Pandemiesituation anstellen:

Die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung an die Erforderlichkeit gestellten Maßstäbe sind, dass die Aufgabe ohne die Kenntnis der personenbezogenen Daten nicht, nicht rechtzeitig, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur mit sonstigen unverhältnismäßigen Nachteilen erfüllt werden kann. Dabei ist das Organisationsermessen des Arbeitgebers mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten in einen Ausgleich zu bringen. Die Datenerhebungsbefugnis korrespondiert mit einer entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung des Beschäftigten. Sofern der Arbeitgeber personenbezogene Daten des Beschäftigten erheben darf, ist der Beschäftigte auch verpflichtet, diese Daten mitzuteilen. Im umgekehrten Fall steht dem Beschäftigten ein Weigerungsrecht zu. Die datenschutzrechtliche Beurteilung hängt davon ab, welche – der Privatsphäre zuzurechnenden – Daten zu welchem Zweck vom Arbeitgeber erhoben werden sollen.

Mit dieser allgemeinen Vorüberlegungen können auch die drei im Tätigkeitsbericht beschriebenen Szenarien durchgeprüft werden:

  1. Der Arbeitgeber verlangt die Mitteilung der privaten E-Mail-Adresse:

    Sofern in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Pandemie auf die ansonsten zur Verfügung stehenden dienstlichen Kommunikationsmittel nicht zurückgegriffen werden kann, weil sich nahezu sämtliche Beschäftigte aufgrund der Gefahrensituation auf Weisung des Arbeitgebers im Homeoffice befinden, sieht es der LfDI zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich an, eine private E-Mail-Adresse der Beschäftigten in Erfahrung zu bringen.

  2. Der Arbeitgeber verlangt, Anrufe auf die private Festnetznummer / Handynummer umzuleiten:

    Hier stellt der LfDI zahlreiche differenzierte Überlegungen an, kommt aber im wesentlichen zu dem Schluss, dass auch die Nutzung des privaten Telefonanschlusses im im Rahmen des Homeoffices in Betracht kommt, wenn aus Ressourcengründen nicht sämtliche Beschäftigte mit Diensthandys ausgestattet werden können.

  3. Der Arbeitgeber verlangt die Angabe der privaten Handynummer:

    Nach Auffassung des LfDI liegt bei diesem Szenario der am weitest gehende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten vor. Mit Verweis auf das Urteil des LAG Thüringen (Urt. v. 16.05.2018, Az: 6 Sa 442/17) wird die Erhebung/ Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen nur dann ausnahmsweise zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP)

    (Foto: vectorfusionart – stock.adobe.com)

Letztes Update:23.05.22

  • Data Agenda Podcast Folge 95 mit Prof. Dr. Schwartmann, Sebastian Gutknecht und Jörg Schieb im Experten-Talk über aktuelle Datenthemen

    Folge 95: Ein „KI-Seepferdchen“ für alle – Befähigung und Schutz in der digitalen Welt

    Das „KI-Seepferdchen“ wurde von der unabhängigen Expertenkommission „Kinder und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Juni 2026 als Maßnahme vorgeschlagen. Es geht darum, Kinder schon im Grundschulalter mit den Möglichkeiten und Risiken von KI in Form von Chatbots vertraut zu machen. Die Vermittlung von KI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht auch für Schulen und Schulträger. Die Expertenkommission

    Mehr erfahren
  • Vier Expertenporträts und Logo des Data Agenda Podcasts, Folge 94 mit Prof. Dr. Schwartmann, Markus Beckedahl, Lucia Burkhardt und Felix Sahm.

    Folge 94: KI-Reallabore, Kinder und Gesundheit

    Die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 24. Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Der Bericht trägt den Titel „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf Kinder und Jugendliche. Markus Beckedahl, der Gründer des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie, diskutiert das „KI-Seepferdchen“ (HE 12),

    Mehr erfahren
  • Datenschutz Entbürokratisierung

    Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts

    Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner