Zu ergreifende Maßnahmen nach Datenpannen

Datenpanne

Angriffe von Außen sowie internes Fehlverhalten können trotz ausgiebiger Maßnahmen zur Datensicherheit zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten führen. Wenn ein solcher Datenschutzvorfall entsteht und daraus ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen resultiert, muss diese Datenpanne unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Sofern der Verantwortliche nicht bereits im Vorfeld einen solchen Vorfall vorausgedacht sowie die internen und externen Meldewege und Meldeprozesse festgelegt hat und zudem die Verantwortlichkeiten innerhalb des Prozesses festgelegt hat, wird es schwer haben, in dieser Zeit eine Meldung nach Maßgabe des Gesetzgebers durchzuführen.

Mit der Meldung einer Datenpanne im Sinne von Art. 33 DS-GVO bzw. mit der Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DS-GVO ist es für den Verantwortlichen aber nicht getan. Auch nach der Meldung hat der Verantwortliche Hausaufgaben zu erledigen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt hat eine Sammlung der häufigsten Ursachen der bei ihm gemeldeten Datenschutzverletzungen erstellt und dazu eine Empfehlung technischer und organisatorischer Maßnahmen vorgelegt, die bei eingetretener Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Behebung der Verletzung bzw. der Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen dienen können.

Es werden auch Maßnahmen vorgestellt, die der präventiven Vermeidung der entsprechenden Verletzungen dienen können. Die Aufsichtsbehörde betont, dass es bei den genannten Maßnahmen nicht um abschließende Empfehlungen handelt, die bei den jeweiligen Datenschutzverletzungen geprüft werden sollten. Es sollte auch stets geprüft werden, ob im Einzelfall weitere Maßnahmen erforderlich sind. Im Falle eines hohen Risikos sind die betroffenen Personen nach Art. 34 DS-GVO zu benachrichtigen. Ein hohes Risiko liege zumindest immer dann nahe, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten – z. B. Gesundheitsdaten – Unberechtigten zur Kenntnis gelangen können.

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

(Foto: DC Studio – stock.adobe.com)

Letztes Update:25.07.22

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner