Zu ergreifende Maßnahmen nach Datenpannen

Datenpanne

Angriffe von Außen sowie internes Fehlverhalten können trotz ausgiebiger Maßnahmen zur Datensicherheit zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten führen. Wenn ein solcher Datenschutzvorfall entsteht und daraus ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen resultiert, muss diese Datenpanne unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Sofern der Verantwortliche nicht bereits im Vorfeld einen solchen Vorfall vorausgedacht sowie die internen und externen Meldewege und Meldeprozesse festgelegt hat und zudem die Verantwortlichkeiten innerhalb des Prozesses festgelegt hat, wird es schwer haben, in dieser Zeit eine Meldung nach Maßgabe des Gesetzgebers durchzuführen.

Mit der Meldung einer Datenpanne im Sinne von Art. 33 DS-GVO bzw. mit der Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DS-GVO ist es für den Verantwortlichen aber nicht getan. Auch nach der Meldung hat der Verantwortliche Hausaufgaben zu erledigen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt hat eine Sammlung der häufigsten Ursachen der bei ihm gemeldeten Datenschutzverletzungen erstellt und dazu eine Empfehlung technischer und organisatorischer Maßnahmen vorgelegt, die bei eingetretener Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Behebung der Verletzung bzw. der Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen dienen können.

Es werden auch Maßnahmen vorgestellt, die der präventiven Vermeidung der entsprechenden Verletzungen dienen können. Die Aufsichtsbehörde betont, dass es bei den genannten Maßnahmen nicht um abschließende Empfehlungen handelt, die bei den jeweiligen Datenschutzverletzungen geprüft werden sollten. Es sollte auch stets geprüft werden, ob im Einzelfall weitere Maßnahmen erforderlich sind. Im Falle eines hohen Risikos sind die betroffenen Personen nach Art. 34 DS-GVO zu benachrichtigen. Ein hohes Risiko liege zumindest immer dann nahe, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten – z. B. Gesundheitsdaten – Unberechtigten zur Kenntnis gelangen können.

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

(Foto: DC Studio – stock.adobe.com)

Letztes Update:25.07.22

  • Leitfaden zur Interessenabwägung

    Leitfaden zur Interessenabwägung nach DS-GVO

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat am seinen ausführlichen Fragenkatalog zur Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO bereitgestellt. Dieses praxisorientierte Dokument dient Verantwortlichen in Behörden, Unternehmen und Organisationen als strukturierter Leitfaden für die Legitimate Interests Assessment (LIA), also die systematische Prüfung und Dokumentation, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf

    Mehr erfahren
  • Datenschutz-Defizite bei Paypal

    Gutachten: Datenschutz‑Defizite bei PayPal

    Ein aktuelles Gutachten des Netzwerks Datenschutzexpertise kritisiert die DS-GVO‑Praxis von PayPal. Demnach erhebt und verarbeitet der Zahlungsdienstleister weit über die reine Zahlungsabwicklung hinausgehende Daten – darunter Transaktions-, Identifikations-, Geräte- und abgeleitete Profildaten – auch für Werbe- und Marketingzwecke. Sensible Daten werden teilweise ohne hinreichende Schutzmaßnahmen verarbeitet. Zentrale Schwachstellen betreffen Transparenz und Einwilligung: Nutzer werden unzureichend

    Mehr erfahren
  • Sicherheit und Passwortmanager

    BSI‑Analyse: Sicherheitslage bei Passwortmanagern

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Rahmen einer IT‑Sicherheitsanalyse auf dem digitalen Verbrauchermarkt die Sicherheitsaspekte gängiger Passwortmanager untersucht. Der Bericht basiert auf einer Bewertung von zehn verbreiteten Produkten verschiedener Typen (inkl. browserbasierter Lösungen, Apps und Open‑Source‑Varianten). Ziel ist es, Chancen und Risiken dieser zentralen Tools zur Passwortverwaltung praxisnah aufzuzeigen. Wesentliche Befunde

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner