Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen
Immer häufiger werden Cyber-Angriffe auf Unternehmen und Regierungen bekannt, die folgenschwere Konsequenzen für die Betroffenen auslösen. Die meisten IT-Systeme in Organisationen verfügen über Möglichkeiten, um ein Audit-Logging zu aktivieren. Bereits mit den Standardeinstellungen werden dabei in der Regel alle wichtigen Ereignisse aufgezeichnet. Damit dabei aber keine gigantischen Datenmengen entstehen, die nur mit hohem Aufwand zu verarbeiten und speichern sind, werden normalerweise nicht alle Ereignisse in maximaler Detailtiefe protokolliert.
Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass nach einem Cyber-Angriff für die Analyse des Angriff benötigte Protokolldateien nicht oder nicht mehr verfügbar sind.
Auch vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) den Entwurf des Mindeststandards zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen Version 1.0a.4 als Community Draft veröffentlicht. Das BSI lädt das interessierte Fachpublikum ein, Kommentierungen und Rückmeldungen zur Mitgestaltung bis zum 10. Februar 2023 per E-Mail an mindeststandards@bsi.bund.de zu richten.
Um Cyber-Angriffe auf die Bundesverwaltung erkennen und behandeln zu können, reguliert dieser Mindeststandard die Protokollierung und Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen in der Kommunikationstechnik des Bundes.
Der Mindeststandard „Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen“ (MST PD) definiert gemäß § 8 Abs. 1 BSIG das Mindestniveau für die Informationssicherheit des Bundes im Bereich der Protokollierung von Ereignissen und in der Detektion von daraus folgenden sicherheitsrelevanten Ereignissen (SRE), um ein zielgerichtetes und einheitliches Vorgehen zur Erkennung und Abwehr von Cyber-Angriffen auf die Kommunikationstechnik des Bundes (§ 2 Abs. 3 S. 1 BSIG) zu etablieren.
Der Mindeststandard dient insbesondere den IT-Verantwortlichen und Informationssicherheitsbeauftragten als Grundlage für die Einforderung und Umsetzung von organisatorischen und technischen Maßnahmen. Die erforderlichen personellen Ressourcen sind zu ermitteln und bereitzustellen.
(batjaket – stock.adobe.com)
Letztes Update:14.01.23
Verwandte Produkte
-
Online-Schulung: Teil 2- Einführung in den technisch-organisatorischen Datenschutz
Online-Schulung
1.368,80 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren



