Recruiting durch Cold Call
Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, nach dem Ausscheiden von Mitarbeiter:innen deren Daten zu löschen. Jedoch gibt es verschiedene Ausnahmen und Aufbewahrungsfristen, die Unternehmen sogar dazu verpflichten, Daten ehemaliger Mitarbeiter:innen über einen gewissen Zeitraum aufzubewahren.
Es gibt Situationen, in denen Mitarbeiter einen Betrieb aus persönlichen Gründen verlassen, sei es aufgrund eines Umzugs oder um bei einem anderen Arbeitgeber neue Berufserfahrungen zu sammeln. Eine Kündigung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das endgültige Ende der Zusammenarbeit. Daher kann es für Unternehmen von Vorteil sein, den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern aufrechtzuerhalten.
Allerdings besteht das Problem darin, dass Arbeitgeber die Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen und Handynummern ehemaliger Mitarbeiter nicht einfach speichern dürfen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigtendaten ist in der Regel § 26 Abs. 1 S.1 BDSG, soweit diese Daten für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
Möchte ein Verantwortlicher bzw. die Personalabteilung Kontaktdaten wie private Telefonnummer oder E-Mail-Adresse verarbeiten und ggf. sogar nach dem Ende Beschäftigungsverhältnisses eine zeitlang aufheben, wird dafür die Einwilligung der betroffenen Personen benötigt. Die schriftliche Einwilligung sollte u.a. unter Angabe des genauen Zwecks und dem Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung eingeholt werden.
Dass der Versuch einer „Mitarbeiter-Rückgewinnung“ zu datenschutzrechtlichen Verwerfungen führen kann, zeigt ein Fall aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz-und Transparenzbeauftragten (2.2.14 Unerwartete Telefonanrufe zur Werbung von Mitarbeitenden). Die Personalverwaltung eines Unternehmens wollte in Zeiten des Personalmangels ehemalige Mitarbeiter kontaktieren, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Die Rufnummer wurde in dem Fall über einen aktuell bei dem Verantwortlichen beschäftigte Mitarbeiterin eingeholt. Nach einer Beschwerde der ehemaligen Beschäftigten, schaltete sich die Aufsichtsbehörde ein und stellte wie folgt fest:
„Telefonische Kontaktdaten zur Anwerbung von Arbeitskräften haben ordnungsgemäß erhoben zu sein. Vor telefonischer Kontaktaufnahme ist die Empfangsbereitschaft betroffener Personen zur Ansprache zu klären. In Zweifelsfällen sollte auf eine Zustimmung zur Kontaktaufnahme nicht verzichtet werden. „
(Foto: Patrick Daxenbichler – stock.adobe.com)
Letztes Update:28.05.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren




