Recruiting durch Cold Call
Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, nach dem Ausscheiden von Mitarbeiter:innen deren Daten zu löschen. Jedoch gibt es verschiedene Ausnahmen und Aufbewahrungsfristen, die Unternehmen sogar dazu verpflichten, Daten ehemaliger Mitarbeiter:innen über einen gewissen Zeitraum aufzubewahren.
Es gibt Situationen, in denen Mitarbeiter einen Betrieb aus persönlichen Gründen verlassen, sei es aufgrund eines Umzugs oder um bei einem anderen Arbeitgeber neue Berufserfahrungen zu sammeln. Eine Kündigung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das endgültige Ende der Zusammenarbeit. Daher kann es für Unternehmen von Vorteil sein, den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern aufrechtzuerhalten.
Allerdings besteht das Problem darin, dass Arbeitgeber die Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen und Handynummern ehemaliger Mitarbeiter nicht einfach speichern dürfen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigtendaten ist in der Regel § 26 Abs. 1 S.1 BDSG, soweit diese Daten für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
Möchte ein Verantwortlicher bzw. die Personalabteilung Kontaktdaten wie private Telefonnummer oder E-Mail-Adresse verarbeiten und ggf. sogar nach dem Ende Beschäftigungsverhältnisses eine zeitlang aufheben, wird dafür die Einwilligung der betroffenen Personen benötigt. Die schriftliche Einwilligung sollte u.a. unter Angabe des genauen Zwecks und dem Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung eingeholt werden.
Dass der Versuch einer „Mitarbeiter-Rückgewinnung“ zu datenschutzrechtlichen Verwerfungen führen kann, zeigt ein Fall aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz-und Transparenzbeauftragten (2.2.14 Unerwartete Telefonanrufe zur Werbung von Mitarbeitenden). Die Personalverwaltung eines Unternehmens wollte in Zeiten des Personalmangels ehemalige Mitarbeiter kontaktieren, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Die Rufnummer wurde in dem Fall über einen aktuell bei dem Verantwortlichen beschäftigte Mitarbeiterin eingeholt. Nach einer Beschwerde der ehemaligen Beschäftigten, schaltete sich die Aufsichtsbehörde ein und stellte wie folgt fest:
„Telefonische Kontaktdaten zur Anwerbung von Arbeitskräften haben ordnungsgemäß erhoben zu sein. Vor telefonischer Kontaktaufnahme ist die Empfangsbereitschaft betroffener Personen zur Ansprache zu klären. In Zweifelsfällen sollte auf eine Zustimmung zur Kontaktaufnahme nicht verzichtet werden. „
(Foto: Patrick Daxenbichler – stock.adobe.com)
Letztes Update:28.05.23
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