Checkliste des neu eingeführten DDG und TDDDG
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD e.V.) informiert auf ihrer Webseite über die neuen Vorschriften des des Digital-Services-Act und erläutert den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf für die Verantwortlichen.
Seit dem 17. Februar 2024 gelten die neuen Vorschriften des Digital-Services-Act (kurz: DSA) für alle Plattformen. Für die sog. „sehr großen Online-Plattformen“ und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU (10 % der EU-Bevölkerung) gelten diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023. Auf nationaler Ebene setzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) den DSA um. Das DDG trat am 14. Mai 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten des DDG verliert das Telemediengesetz (TMG) seine Wirkung und geht im DSA und DDG auf. Zudem wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Die Gesetzesänderungen betreffen auf nationaler Ebene alle Unternehmen zur Umbenennung von „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“.
Es entstehen somit vor allem redaktionelle Änderungserfordernisse, die im Folgenden aufgelistet werden. Die GDD empfiehlt, die unten genannten Änderungen schnellstmöglich zu prüfen und mögliche Anpassungen vorzunehmen.
Überarbeitung der Webseite:
- Änderung der Begrifflichkeit „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“, sowie die Überprüfung, ob weitere Anpassungen notwendig sind.
- Innerhalb des Impressums ergeben sich die „Allgemeinen Informationspflichten“ aus
§ 5 DDG (zuvor § 5 TMG). Die „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ ergibt sich nun aus § 6 DDG (zuvor § 6 TMG). - Sofern in der CMP/Cookie-Banner Bezug auf § 25 TTDSG genommen wurde, ist dieser Bezug auf § 25 TDDDG abzuändern. Auch hier ist der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
- Die Datenschutzinformationen auf der Webseite sind ebenfalls von TMG zu DDG und von TTDSG zu TDDDG abzuändern.
- Sofern andere bzw. eigene Erklärungen auf der Webseite vorgenommen wurden, sind diese auf die Formulierungen „Telemedien“ sowie die alten Gesetzesbezeichnungen zu kontrollieren.
Datenschutzerklärungen gem. Artt. 13 und 14
DS-GVO:
- Sämtliche Datenschutzerklärungen (z. B. für Kunden, Lieferanten, Bewerberinnen und Bewerber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etc.) sind auf Verweise auf das TMG und TTDSG hin zu überprüfen. „Telemedien“ ist durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
- Solche Verweise können im Rahmen der Rechtsgrundlage abzuändern sein.
- Eine Informierung der Betroffenen aufgrund der abgeänderten Datenschutzerklärungen ist nicht erforderlich.
Verpflichtungserklärung zum Datenschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Überprüfung und Anpassung aller datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen auf Verweise zum TMG und TTDSG. Hier kommen insbesondere Verweise auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder
§ 88 TKG) gem. § 3 TDDDG infrage. Zudem ist die Formulierung „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“ abzuändern. - Eine Abänderung der bereits unterschriebenen Verpflichtungserklärungen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nich
(Foto: arrow – stock.adobe.com)
Letztes Update:27.05.24
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 93: Digitale Souveränität in menschlicher Hoheit
Die Digitale Souveränität Europas ist ein Gebot dieser Zeit. Die menschliche Hoheit in Zeiten zu behalten, in denen KI-Systeme uns das Denken abnehmen können, ist ein anderes. Die Menschen in Europa müssen nun beweisen, dass sie den Herausforderungen gewaschen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Menschenrechte und gute wirtschaftliche
Mehr erfahren -
Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als
Mehr erfahren -
Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO
Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den
Mehr erfahren


