Verantwortlichkeiten bei Mitarbeiterexzess
Hintergrund und Details
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat klargestellt, dass datenschutzrechtliche Verstöße von Beschäftigten grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Dieser gilt in der Regel als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Entsprechend sind Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und etwaige Meldungen nach Art. 33 DS-GVO vom Arbeitgeber vorzunehmen; ebenso können Benachrichtigungspflichten gegenüber betroffenen Personen nach Art. 34 DS-GVO entstehen.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein sogenannter Mitarbeiterexzess gegeben ist. Laut Definition der Datenschutzkonferenz handelt es sich dabei um Handlungen, die „bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Nach Ansicht des ULD spricht insbesondere ein Mitarbeiterexzess vor, wenn dienstlich erlangte personenbezogene Daten ausschließlich für private Zwecke oder zugunsten Dritter verarbeitet werden und die Handlung nicht mehr der Zweckbestimmung der dienstlichen Aufgaben entspricht. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung der Handlung, nicht die subjektive Motivation des Beschäftigten.
Indizien für einen Mitarbeiterexzess bestehen insbesondere dann, wenn der Beschäftigte bewusst gegen dienst- und arbeitsrechtliche Weisungen verstößt und die Datenverarbeitung betriebsfremd erfolgt.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Datenschutzverstöße seiner Beschäftigten.
- Eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde besteht regelmäßig für den Arbeitgeber.
- Bei einem sogenannten Mitarbeiterexzess kann der Beschäftigte selbst als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO gelten.
- Entscheidend ist, ob die Verarbeitung noch dem dienstlichen Zweck zuzurechnen ist.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten im Verdachtsfall sorgfältig prüfen, ob ein Mitarbeiterexzess vorliegt. Eine klare Abgrenzung ist entscheidend für die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und für die Einhaltung etwaiger Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden.
(Foto: Coloures-Pic – stock.adobe.com)
Letztes Update:26.04.25
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren




