Verantwortlichkeiten bei Mitarbeiterexzess

Mitarbeiterexzess

Hintergrund und Details

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat klargestellt, dass datenschutzrechtliche Verstöße von Beschäftigten grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Dieser gilt in der Regel als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Entsprechend sind Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und etwaige Meldungen nach Art. 33 DS-GVO vom Arbeitgeber vorzunehmen; ebenso können Benachrichtigungspflichten gegenüber betroffenen Personen nach Art. 34 DS-GVO entstehen.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein sogenannter Mitarbeiterexzess gegeben ist. Laut Definition der Datenschutzkonferenz handelt es sich dabei um Handlungen, die „bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können“.

Nach Ansicht des ULD spricht insbesondere ein Mitarbeiterexzess vor, wenn dienstlich erlangte personenbezogene Daten ausschließlich für private Zwecke oder zugunsten Dritter verarbeitet werden und die Handlung nicht mehr der Zweckbestimmung der dienstlichen Aufgaben entspricht. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung der Handlung, nicht die subjektive Motivation des Beschäftigten.

Indizien für einen Mitarbeiterexzess bestehen insbesondere dann, wenn der Beschäftigte bewusst gegen dienst- und arbeitsrechtliche Weisungen verstößt und die Datenverarbeitung betriebsfremd erfolgt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Datenschutzverstöße seiner Beschäftigten.
  • Eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde besteht regelmäßig für den Arbeitgeber.
  • Bei einem sogenannten Mitarbeiterexzess kann der Beschäftigte selbst als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO gelten.
  • Entscheidend ist, ob die Verarbeitung noch dem dienstlichen Zweck zuzurechnen ist.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten im Verdachtsfall sorgfältig prüfen, ob ein Mitarbeiterexzess vorliegt. Eine klare Abgrenzung ist entscheidend für die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und für die Einhaltung etwaiger Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden.

(Foto: Coloures-Pic – stock.adobe.com)

Letztes Update:26.04.25

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